A. Tantiemen als Arbeitslohn

 

Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Tantiemen sind nach Umsatz oder Gewinn bemessene > Sondervergütungen. Sie werden im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit gewährt. Aus der Form der Zuwendung allein kann man darum nicht auf die Einkunftsart schließen; zu Hinweisen > Arbeitnehmer, > Arbeitslohn, > Bonus, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 38.

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Werden Tantiemen im Interesse des ArbG in verzinsliche ArbG-Darlehen umgewandelt, so sind die ausgezahlten Zinsen kein > Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen (> Arbeitslohn Rz 133 ff, > Zinsen Rz 3). Tantiemenachzahlungen an einen leitenden Angestellten nach Eintritt in den Ruhestand gehören gleichwohl zu den Bezügen für eine aktive Tätigkeit iSd § 19 Abs 1 Nr 1 EStG; die > Freibeträge für Versorgungsbezüge sind nicht anzuwenden (BFH 105, 8 = BStBl 1972 II, 459). Zur Möglichkeit der Vereinbarung von Negativ-Tantiemen vgl Niehues, DB 1996, 993; 2002, 2395. Zu Tantiemevereinbarungen bei nahen Angehörigen, vor allem bei Ehegattenarbeitsverhältnissen, vgl BFH 197, 475 = BStBl 2002 II, 353 und > Arbeitnehmer Rz 67 ff, 89. Tantiemen haben auch Bedeutung bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge für > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 45.

B. Lohnsteuerliche Behandlung der Tantiemen

 

Rz. 3

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Über den Zeitpunkt der Besteuerung von Tantiemen > Zufluss von Arbeitslohn Rz 5 ff. Bei einer KapGes fließen Gewinntantiemen idR erst zu, wenn die Organe der Gesellschaft den Gewinn festgestellt haben (EFG 1961, 398). Sie gehören zum Arbeitslohn des Zuflussjahres. Wegen laufend gezahlter gewinnabhängiger Tantiemen, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr berechnet werden, vgl BFH 86, 512 = BStBl 1966 III, 545.

 

Rz. 4

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Tantiemen sind idR >  Sonstige Bezüge (> R 39b.2 und R 39b.6 LStR). Laufende Bezüge iSv > R 39b.2 und R 39b.5 LStR sind sie nur, wenn sie zB als sog garantierte Tantieme zusammen mit den laufenden Bezügen vorschussweise gezahlt werden. Werden neben laufenden Tantiemen noch andere Zahlungen geleistet, zB Abschlusszahlungen, so sind sie sonstige Bezüge (RFH, RStBl RStBl 1937, 867). Eine Pauschalierung der LSt im Rahmen von § 40 Abs 1 Nr 1 EStG ist grundsätzlich zulässig, wenn Tantiemen bis zu 1 000 EUR in einer größeren Zahl von Fällen gezahlt werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff).

Über die Aufteilung von Erfolgsprämien für Arbeit, die teilweise im Inland und teilweise im Ausland geleistet worden ist, > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass. Zur Aufteilung in DBA-Fällen vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 175, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 57 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Tantiemen, die infolge der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen in der Handelsbilanz gezahlt werden, sind keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 EStG (BFH 69, 106 = BStBl 1959 III, 303; BFH 86, 512 = BStBl 1966 III, 545); dafür gibt es keine TarifermäßigungAußerordentliche Einkünfte Rz 10 ff). Eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht auf einen aufschiebend bedingten Tantiemeanspruch ist ebenfalls keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 EStG (BFH 197, 51 = BStBl 2002 II, 347). Über Tantiemen, die für mehrere Jahre nachgezahlt und uU gemäß § 34 Abs 2 Nr 4 EStG begünstigt besteuert werden, > Außerordentliche Einkünfte Rz 90.

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