Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die praktische Bedeutung der Abgrenzung von Einkünften aus § 19 EStG (dazu im Einzelnen > Arbeitnehmer) ergibt sich besonders aus den für ArbN geltenden steuerlichen Sonderregelungen. Dazu gehört zunächst die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug (§§ 38ff EStG; besonders § 38 Abs 3 Satz 1 EStG; zu den Vorteilen > Lohnsteuer Rz 9).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei ArbN sind folgende Zuflüsse steuerfrei oder werden günstig besteuert (zum systematischen Hintergrund > Arbeitslohn Rz 7):

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