Rz. 1

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Die vom Arbeitslohn des > Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende LSt wird idR im Rahmen der maschinellen Lohnabrechnung mit Hilfe eines LSt-Tabellenprogramms ermittelt.

In Ausnahmefällen kann sie aus den für den Lohnzahlungszeitraum maßgebenden nichtamtlichen Tabellen ‚personell‘ abgelesen werden. Hinweis: Die FinVerw bietet im Internet eine Berechnung der Abzüge für Steuer und SozVers an: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Abgabenrechner/abgabenrechner.html.

Die maschinelle Ermittlung der LSt anhand der Tarifformel, hat in der Praxis die personelle Berechnung der LSt bis auf Ausnahmefälle abgelöst. Das BMF ist verpflichtet, alljährlich einen > Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der LSt zu veröffentlichen (§ 39b Abs 6 EStG). Für 2013 vgl BMF vom 20.02.2013, BStBl 2013 I, 221. Anhand des amtlichen Programmablaufplans wird die LSt stufenlos berechnet.

 

Rz. 2

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Wegen der unterschiedlichen Berechnung der Vorsorgepauschale gibt es zwei LSt-Tarife, und zwar den allgemeinen und den besonderen Tarif (zu Einzelheiten > Rz 15 ff). Beide LSt-Jahrestarife werden auf der Grundlage des für den jeweiligen VZ gültigen ESt-Tarifs aufgestellt (> Rz 12, 13). Aus den LSt-Jahrestarifen werden auf den Lohnzahlungszeitraum zugeschnittene LSt-Monats-, Wochen- und Tagestarife für die allgemeinen als auch für die besonderen Fälle abgeleitet. Ergänzend > Rz 14.

 

Rz. 3

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Zur Berechnung der LSt vom laufenden Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) muss der ArbG zunächst die Höhe des Arbeitslohns für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum feststellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochrechnen (> Rz 12). Von diesem Arbeitslohn zieht er den etwa in Betracht kommenden Versorgungs-Freibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge) und/oder den > Altersentlastungsbetrag ab (vgl § 24b EStG). Sodann wird ein als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom BZSt mitgeteilter Freibetrag abgezogen oder ein Hinzurechnungsbetrag hinzugerechnet. Für den sich dann ergebenden, nicht abgerundeten maßgebenden Arbeitslohn wird die LSt nach dem LSt-Jahrestarif ermittelt und die monatliche LSt mit 1/12, die wöchentliche LSt mit 7/360 und die auf einen Tag entfallende LSt mit 1/360 angesetzt und vom Arbeitslohn einbehalten (vgl § 39b Abs 2 EStG; > Laufende Bezüge Rz 1 ff). Das für den ArbG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt kann zulassen, dass die LSt unabhängig von den auf den > Lohnzahlungszeitraum bezogenen LSt-Tarifen nach dem voraussichtlichen Jahreslohn ermittelt wird (sog permanenter Jahresausgleich; § 39b Abs 2 Satz 12 EStG; > R 39b.8 LStR; zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55 ff). Die LSt für sonstige Bezüge wird ebenfalls grundsätzlich nach dem LSt-Jahrestarif errechnet; zu Einzelheiten vgl § 39b Abs 3 EStG und > Sonstige Bezüge. Für bestimmte Teile des Arbeitslohns ist eine Besteuerung nach Pauschsteuersätzen zugelassen (§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen, > Pauschalierung der Lohnsteuer).

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