Rz. 12

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Der Tarif für die ESt und die LSt ist gleich, weil die LSt lediglich eine besondere Erhebungsform der ESt ist und wie diese grundsätzlich nach § 32a Abs 1 bis 3 und 5 EStG berechnet wird (§ 39b Abs 2 Satz 6 EStG), also auf dem in diesen Vorschriften geregelten ESt-Tarif (> Rz 4 ff) beruht. Für die Anwendung des LSt-(Jahres-)Tarifs wird davon ausgegangen, dass der maßgebende Jahresarbeitslohn dem zu versteuernden Einkommen entspricht (vgl § 38a Abs 2 EStG). Zu Einzelheiten > Jahresarbeitslohn. Er errechnet sich wie folgt:

Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungs-Freibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge) und der > Altersentlastungsbetrag des § 24b EStG abzuziehen.

Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 EStG), vervielfältigt mit vorstehenden Lohnvervielfältigern, zu vermindern bzw zu erhöhen (§ 39b Abs 2 Satz 1–4 EStG).

Von dem sich dann ergebenden Betrag werden anschließend – über die maßgebende Steuerklasse – die unter > Rz 35–38 aufgeführten Frei- und Pauschbeträge abgezogen (§ 39b Abs 2 Satz 5 EStG).

 

Rz. 13

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Im LSt-Tarif werden die LSt-Jahresbeträge für die Steuerklassen I, II und IV aus dem ESt-Grundtarif, für die Steuerklasse III aus dem ESt-Splittingtarif des § 32a EStG ausgewiesen (§ 39b Abs 2 Satz 6 EStG); zu Einzelheiten > Rz 43 ff. Für die Steuerklassen V und VI ergibt sich der LSt-Jahresbetrag aus den in § 39b Abs 2 Satz 7 EStG festgelegten Werten, die ebenfalls aus dem ESt-Grundtarif abgeleitet werden.

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