Rz. 55

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Im Rahmen der maschinellen Lohnabrechnung darf der ArbG die LSt nur fürLaufende Bezüge (> R 39b.2 Abs 1 LStR) schon für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermitteln, wenn die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs 2 EStG) nicht unterschritten wird (§ 39b Abs 2 Satz 12 EStG). Das gilt aber nicht für jene ArbN, die vom LStJA ausgeschlossen sind (§ 42b Abs 1 EStG; > Rz 19ff). Lediglich auf die Steuerklasse kommt es nicht an (> R 39b.8 Satz 3 LStR).

Für den permanenten Ausgleich wird nach jedem > Lohnzahlungszeitraum der laufende Arbeitslohn der vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, dieser um die etwa in Betracht kommenden > Freibeträge für Versorgungsbezüge und den > Altersentlastungsbetrag gemindert und für den verbleibenden Betrag die LSt mit dem Jahreslohnsteuertarif nach Maßgabe der Steuerklasse berechnet. Sodann wird der auf die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume entfallende LSt-Jahresteilbetrag ermittelt. Von diesem Teilbetrag wird die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume schon erhobene LSt abgezogen. Der Restbetrag ist die für den letzten Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende LSt (> R 39b.8 Satz 6 bis 12 LStR).

 

Rz. 56

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Man spricht bei diesem Verfahren vom ‚permanenten’ LStJA; zu technischen Hinweisen > Maschinelle Lohnabrechnung. Tatsächlich handelt es sich aber nicht um einen echten LStJA, sondern mit Rücksicht auf die übliche maschinelle Lohnabrechnung um eine besondere Methode des laufenden LSt-Abzugs, die wesentliche Elemente des betrieblichen LStJA (> Rz 19ff) enthält. Sie unterscheidet sich von diesem aber besonders dadurch, dass die LSt jeweils schon für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ausgeglichen wird (also nicht wie beim betrieblichen LStJA nach § 42b EStG frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres). Der permanente LStJA umfasst zudem nur > Laufende Bezüge, nicht aber > Sonstige Bezüge (zB Einmalzahlungen). Er ist (anders als der betriebliche LStJA > Rz 23, 24) auch zulässig, wenn der ArbN nach den Steuerklassen V oder VI oder für einen Teil des Kalenderjahres nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern ist (> R 39b.8 Satz 3 LStR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge