Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für den LSt-Abzug bei ArbN werden laufende und sonstige Bezüge unterschiedlich behandelt. Zur Abgrenzung im Einzelnen > Rz 7. Zum rechtstechnischen Grund für die Unterscheidung > Sonstige Bezüge Rz 1 ff. Der ArbG ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG). Weil die Ermittlung der LSt unterschiedlich ist, muss der ArbG diese Lohnarten getrennt behandeln. Es ist beim LSt-Abzug für laufende Bezüge wie folgt zu verfahren (vgl § 39b Abs 2 iVm Abs 4 EStG):

 

Rz. 2

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Zur Ermittlung der LSt muss der ArbG zunächst die Höhe des laufenden Arbeitslohns (> Rz 7) und den Zeitraum feststellen, für den dieser jeweils gezahlt wird (> Lohnzahlungszeitraum). Für die Zuordnung zu einem Lohnzahlungszeitraum ist entscheidend, wann der laufende Arbeitslohn dem ArbN zugeflossen ist (> Zufluss von Arbeitslohn). Steuerfreie Bezüge und laufende Bezüge, die der ArbG nach § 37b EStG und den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuern will, sind auszusondern (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, > Pauschalierung der Lohnsteuer).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sodann ist der für den LSt-Abzug anstehende Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dazu wird ein Tageslohn mit 360, ein Wochenlohn mit 360/7 und ein Monatslohn mit 12 vervielfältigt. Von dem hochgerechneten > Jahresarbeitslohn wird ein etwa in Betracht kommender Versorgungsfreibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) und ein > Altersentlastungsbetrag abgezogen. Außerdem wird ein im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren festgestellter Freibetrag abgezogen oder ein > Hinzurechnungsbetrag hinzugerechnet. Ist statt eines Jahresfreibetrags ein Wochenfreibetrag oder Monatsfreibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt worden, wird der Betrag durch Vervielfältigung mit 360/7 oder mit 12 auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und vom Jahresarbeitslohn abgezogen bzw – bei einem Hinzurechnungsbetrag – hinzugerechnet.

Von dem so verminderten oder erhöhten (hochgerechneten) Jahresarbeitslohn werden noch folgende Beträge abgezogen:

1. Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder bei Versorgungsbezügen der dort maßgebliche Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) in den > Steuerklassen I bis V,
2. Sonderausgaben-Pauschbetrag (> Sonderausgaben Rz 120ff) in den Steuerklassen I bis V,
3. Vorsorgepauschale aus den in § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst a bis d EStG genannten Teilbeträgen: die Abzüge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei vor allem abhängig von der Steuerklasse und dem Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat) des ArbN; zudem wird eine Vorgabe zur etwaigen Nichtberücksichtigung von Entschädigungen gemacht und es wird ein Intervall des nach dieser Nr mindestens oder höchstens (3 000 EUR in Steuerklasse III und 1 900 EUR in allen anderen Steuerklassen) abziehbaren Werts definiert; ferner zu beachten ist hier § 39b Abs 4 EStG,
4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerklasse II.

Für den sich ergebenden maßgebenden Jahresarbeitslohn wird die LSt nach dem allgemeinen oder dem besonderen Jahreslohnsteuertarif (> Lohnsteuertarif) ermittelt. Die monatliche LSt ist 1/12, die wöchentliche LSt sind 7/360 und die tägliche LSt ist 1/360 der Jahreslohnsteuer.

Zu weiteren Einzelheiten > R 39b.5 LStR. Vgl ferner BMF vom 26.11.2013, BStBl 2013 I, 1532, > Anh 2 Vorsorgepauschale; Harder-Buschner/Jungblut, NWB 2009, 2636 und Seifert, DStZ 2014, 837 [842 f].

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das für den ArbG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt kann zulassen, dass die LSt unabhängig von den auf den > Lohnzahlungszeitraum bezogenen LSt-Tarifen nach dem voraussichtlichen Jahreslohn ermittelt wird (sog permanenter Jahresausgleich; § 39b Abs 2 Satz 12 EStG; > R 39b.8 LStR; zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55 ff und > Maschinelle Lohnabrechnung).

Mit Wirkung seit 2018 existiert mit den § 39b Abs 2 Sätze 13 bis 16 EStG zudem eine gesetzliche Grundlage, um den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich auch bei kurzfristig Beschäftigten in Steuerklasse VI anwenden zu können; die Regelung wurde durch Art 7 Nr 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl 2017 I, 1682 [1690] = BStBl 2017 I, 865) ins Gesetz genommen. Vgl zu diesem Verfahren etwa Seifert, DStZ 2018, 98 [101]. Der ArbN muss dem zustimmen; die Zustimmungserklärung ist zum > Lohnkonto zu nehmen.

 

Rz. 5

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Zahlt der ArbG nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (> Rz 7), sind der Besteuerung die > Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des > Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt (R 39b.5 Abs 1 Satz 3 LStR). Eine erneute Anmeldung des ArbN bei der FinVerw ist insoweit nicht erforderlich (BMF vom 08.11.2018, Rz 60, BStBl 2018 I, 1137; > Anh 2 ELStAM).

 

Rz. 6

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