Rz. 14

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Zur Besteuerung des laufenden Arbeitslohns werden LSt-Beträge benötigt, die sich für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume ergeben (> Lohnzahlungszeitraum). Deshalb werden aus dem LSt-(Jahres-)Tarif Monats-, Wochen- und Tageswerte abgeleitet, bei denen die LSt-Beträge für den Monatslohn mit 1/12, für den Wochenlohn mit 7/360 und für den Tageslohn mit 1/360 der Jahresbeträge angesetzt sind (§ 39b Abs 2 Satz 9 EStG). Centbruchteile bleiben bei der Errechnung der Steuerbeträge jeweils außer Ansatz (§ 39b Abs 2 Satz 10 EStG). Die Tageswerte gelten aus Vereinfachungsgründen und zu Gunsten des ArbN auch bei Lohnzahlungen für nicht mehr als einen halben Arbeitstag. Zu den Steuerklassen > Rz 43 ff.

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