Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Als Programmierhilfe für den ArbG und die Hersteller von (lohnabrechnungs-)Software erstellt die FinVerw Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der vom laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) einzubehaltenden > Lohnsteuer, des > Solidaritätszuschlag und der Maßstabsteuer für die > Kirchensteuer. Die Rechtsgrundlage enthält § 39b Abs 6 EStG. Ergänzend > Maschinelle Lohnabrechnung.
Zudem ist das BMF ermächtigt, einen Programmablaufplan für die Herstellung von (nichtamtlichen) Lohnsteuertabellen aufzustellen (§ 51 Abs 4 Nr 1a EStG).
Zu den jeweils aktuellen Erlassen mit Fundstellen > Anh 2 Erlassverzeichnis.
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