Geänderte Programmablaufpläne für Lohnsteuerabzug ab Juli 2023
Die Programmablaufpläne werden an die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % und des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 % zum 1.7.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) angepasst.
Anwendung spätestens zum 1.9.2023
Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 anzuwenden, d. h. auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.6.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.6.2023 zufließen. Der ab dem 1.7.2023 noch unter Berücksichtigung der bisherigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1.9.2023 zu korrigieren.
Durch die Änderung ergeben sich keine Auswirkungen auf das Faktorverfahren (§ 39f EStG). Der gebildete Faktor behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (s. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).
Achtung: Noch nicht verbindlich
Das BMF weist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht. Die Einfärbungen in den Programmablaufplänen im Entwurf markieren die Änderungen (außer in den Ablaufdiagrammen).
BMF, Entwurf eines Schreibens v. 17.5.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :009
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9355
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.058
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
879
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
771
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6926
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
657
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
360
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
342
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
295
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
284
-
Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
-
Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
-
Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026