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Lohnsteuerabzug 2013, geänderte Programmablaufpläne

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BMF, Schreiben v. 20.2.2013, IV C 5 - S 2361/13/10001, BStBl I 2013, 221

Bezug: Bekanntmachung vom 19.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1125)

2 Anlagen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG –).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro in § 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom … (BGBl 2012 I Seite …).

Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden.

Der bisher unter Berücksichtigung der am 19.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1125) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte Regelung in der Bekanntmachung vom 19.11.2012, a.a.O.). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27.1.2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohn...

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