Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Selbständige Landwirte erzielen regelmäßig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 13 EStG; Gewinneinkünfte nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; > Einkünfte Rz 1). Die von ihnen beschäftigten Mitarbeiter erzielen als Arbeitnehmer regelmäßig > Arbeitslohn, der dem LSt-Abzug unterliegt. Zu in der Landwirtschaft häufigen Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen > Arbeitnehmer Rz 80 ff und R4.8 EStR. Erreicht der Vermögensbeitrag (Grundstücke) des > Ehegatten 10 % des Betriebsvermögens, kann er auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag Mitunternehmer sein (BFH 224, 490 = BStBl 2009 II, 989; vgl H 13.4 EStH). Keine ArbN sind Qualitätsprüfer der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft eV. Ein Landwirt, der einen Forstspezialschlepper anschafft und damit als Holzrücker für Dritte tätig ist, unterhält einen Gewerbebetrieb (BFH 167, 355 = BStBl 1992 II, 651). Ergänzend > Forstleute und > Flurbereinigung.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei Beschäftigten in der Landwirtschaft wird die LSt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Bei kurzfristig oder teilzeitbeschäftigten ArbN kann der ArbG die LSt pauschalieren, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 oder Abs 2 EStG gegeben sind (> Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff). Bei Aushilfskräften, die mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (Saisonarbeiter), kann die LSt mit 5 % des Arbeitslohns pauschaliert werden. Wegen der Voraussetzungen hierfür vgl § 40a Abs 3 EStG und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 225 ff sowie Rz 295 ff zur Pauschalierung der > Kirchensteuer. Wegen der Betriebshilfsdienste > Landwirtschaftliche Betriebshilfsdienste. Zur Bewertung von Deputaten und freier Station (> Sachbezüge) > Sachbezugswerte Rz 20 ff, aktuell > Anh 15 S 3 und 19.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu den Entschädigungen für die Tätigkeit der Erheber bei der Strukturerhebung der > Europäische Union in der Landwirtschaft Hinweis auf > R 3.12 LStR. Entschädigungen an ehren- und nebenamtliche Vorstandsmitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften sind nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei (> Genossenschaften Rz 1); die LSt kann aber ggf nach § 40a EStG pauschaliert werden (> Rz 2).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zukunftssicherung: > Landwirtschaftliche Alterskasse. Entrichtet der ArbG aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung Beiträge an den Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft eV, gehört nur der von ihm getragene ArbN-Anteil zum laufenden > Arbeitslohn, der dem LSt-Abzug unterliegt (FinMin SA vom 26.09.1996 – 42-S-2333–19); der ArbG-Anteil ist steuerfrei (§ 3 Nr 62 EStG). Bestehen aber zwischen ArbG und ZVK der Land- und Forstwirtschaft keine vertraglichen Beziehungen, so sind tarifliche Leistungen des ArbG an die ZVK Teil des Arbeitslohns (BFH 201, 130 = BStBl 2003 II, 331). Der Zuschuss zum Beitrag für versicherungspflichtige Landwirte gemäß § 32 ALG ist steuerfrei (§ 3 Nr 17 EStG).

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

ArbN in der Landwirtschaft haben ihre > Erste Tätigkeitsstätte idR auf dem Betriebsgelände oder sind ggf in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (dazu > Erste Tätigkeitsstätte Rz 51–55) beschäftigt.

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