Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die sog Abverdienerleistungen der Teilnehmer einer Flurbereinigungs-Teilnehmergesellschaft bleiben bis zum Wert der Beitragsverpflichtung des Teilnehmers unbesteuert. Darüber hinaus gezahlte Spitzenbeträge sind Einnahmen (EFG 1965, 129). Die Einkunftsart richtet sich nach der Tätigkeit und ggf der Grundstücksart; es kommen Arbeitslohn, sowie Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb in Betracht. Sind die auszugleichenden Spitzenbeträge allerdings lediglich geringfügig (bis zu 256 EUR im Jahr analog § 22 Nr 3 Satz 2 EStG) können sie uE mangels Überschusserzielungsabsicht (> Liebhaberei Rz 3) unbesteuert bleiben.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Kassenverwalter einer Flurbereinigungs-Teilnehmergesellschaft ist deren ArbN, weil er nicht eigenverantwortlich tätig ist (FinVerw, DStR 1983, 575), sondern den Weisungen des Vorsitzenden zu folgen hat (> Arbeitnehmer Rz 15ff, 35ff). Die gewährten Entschädigungen sind Arbeitslohn, soweit es sich nicht um Abverdienerleistungen handelt (> Rz 1). Die Entschädigungen sind nicht steuerfrei nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG, weil sie auch für Zeitverlust gewährt werden (FinVerw, aaO). Weil die Teilnehmergemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person) ist, bleiben an Vorstandsmitglieder gezahlte Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit sie nicht für Zeitverlust oder Verdienstausfall gewährt werden (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG). Zur Vereinfachungsregelung > R 3.12 Abs 3 LStR; zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45ff.

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