Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Dies sind von Landwirten, auch von der > Landwirtschaftliche Alterskasse getragene Vereine, die Betriebshelfer und Landfrauenvertreterinnen einsetzen, wenn der Landwirt oder sein Ehegatte durch Tod, Unfall oder Krankheit ausfällt. Die von den Betriebshilfsdiensten neben hauptberuflichen ArbN eingesetzten Aushilfskräfte sind Fachkräfte; eine Pauschalierung der LSt mit 5 % (§ 40a Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 225 ff) ist deshalb nicht zulässig, zumal Betriebshilfsdienste keine Betriebe iSd § 13 EStG sind. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 1, 4 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % kommt aber in Betracht, wenn der Einsatz unvorhersehbar und kurzfristig ist (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 190 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein landwirtschaftlicher Betriebshelfer, der gleichzeitig auf mehreren Höfen den landwirtschaftlichen Betrieb aufrechterhält, hat ggf keine > Erste Tätigkeitsstätte.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Selbständige Landwirte, die als Mitglieder eines Maschinen- oder Betriebshilfsrings kurzfristig für andere Betriebe tätig werden, sind idR auch insoweit keine > Arbeitnehmer (FinMin BY vom 23.02.1983 – 32-S 2163–6/21–158, LStK München/Nürnberg, § 19 EStG 01.17.1).

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