Rz. 20

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Sachbezugswerte gelten für freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. Frei bedeutet kostenfrei, also ohne Bezahlung durch den ArbN (sein Entgelt liegt in der Arbeitsleistung). Verbilligt werden solche Sachbezüge überlassen, wenn die Bezahlung des ArbN für jede Leistung niedriger ist als der Sachbezugswert. Bei einer Verbilligung ist mithin der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Sachbezugswert dem > Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (§ 2 Abs 5 SvEV).

Andere Sachbezüge werden steuerrechtlich nicht nach der SvEV bewertet; es gilt unmittelbar die maßgebende Regelung des EStG (> Rz 3).

I. Verpflegung

 

Rz. 21

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Sachbezugswerte sind für eine Beköstigung von längerer Dauer bemessen (> Rz 5). Wird die Verpflegung als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist ein monatlicher Sachbezugswert anzusetzen, der der Preisentwicklung angepasst wird. Dieser Wert ist auf Frühstück, Mittag- und Abendessen aufzuteilen, wenn Verpflegung nur teilweise zur Verfügung gestellt wird (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 SvEV).

 

Rz. 22

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Folgende Sachbezugswerte wurden festgesetzt:

 
Jahr Gesamter Monatswert Frühstück Mittagessen Abendessen
2007/08 205,00 EUR 45,00 EUR 80,00 EUR 80,00 EUR
2009 210,00 EUR 46,00 EUR 82,00 EUR 82,00 EUR
2010 215,00 EUR 47,00 EUR 84,00 EUR 84,00 EUR
2011 217,00 EUR 47,00 EUR 85,00 EUR 85,00 EUR
2012 219,00 EUR 47,00 EUR 86,00 EUR 86,00 EUR
2013 224,00 EUR 48,00 EUR 88,00 EUR 88,00 EUR
2014/2015 229,00 EUR 49,00 EUR 90,00 EUR 90,00 EUR
2016 236,00 EUR 50,00 EUR 93,00 EUR 93,00 EUR
2017 241,00 EUR 51,00 EUR 95,00 EUR 95,00 EUR
2018 246,00 EUR 52,00 EUR 97,00 EUR 97,00 EUR
2019 251,00 EUR 53,00 EUR 99,00 EUR 99,00 EUR
2020 258,00 EUR 54,00 EUR 102,00 EUR 102,00 EUR
2021 263,00 EUR 55,00 EUR 104,00 EUR 104,00 EUR
2022 270,00 EUR 56,00 EUR 107,00 EUR 107,00 EUR
2023 288,00 EUR 60,00 EUR 114,00 EUR 114,00 EUR

Zum aktuellen Stand vgl die SvEV in > Anh 15.

 

Rz. 23

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erhalten auch die nicht bei demselben ArbG beschäftigten Familienangehörigen Verpflegung, so erhöhen sich die für den ArbN anzusetzenden Werte für Angehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 100 %, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 %, die das 7. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 %, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben um 30 %. Maßgebend ist das Lebensalter im ersten > Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres (§ 2 Abs 2 Satz 2 SvEV).

Arbeiten beide > Ehegatten bei demselben ArbG, werden die Kinderzuschläge beiden zur Hälfte zugerechnet (§ 2 Abs 2 Satz 3 SvEV). Für Jugendliche und Auszubildende wird der ‚Sachbezugswert Verpflegung’ seit 1998 nicht mehr vermindert, weil der Ansatz eines niedrigeren Wertes sich im Hinblick auf den gleich hohen Aufwand nicht begründen lässt.

 

Rz. 24

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Überlässt der ArbG seinen ArbN arbeitstäglich Mahlzeiten, wird der amtliche Sachbezugswert unter den in > R 8.1 Abs 7 LStR genannten Voraussetzungen angesetzt (> Mahlzeiten Rz 10 ff). Dabei ist der jeweilige anteilige Monatswert mit 1/30 anzusetzen (> Rz 35). Zu den einzelnen Werten für Frühstück, Mittag- und Abendessen > Rz 22. Die Verköstigung eines ArbN anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder während einer Fortbildungsveranstaltung ist seit 2014 besonders geregelt worden; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff; > Reisekosten Rz 108 ff.

II. Unterkunft

 

Rz. 25

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft (> Rz 28) als Sachbezug erhöht beim ArbN den stpfl > Arbeitslohn. Der Wert des Sachbezugs (Vorteils) wird – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des ArbG und unabhängig vom Mietpreisrecht – nach § 2 Abs 3 SvEV bemessen. Beim ArbG gilt die SvEV nicht für die Bemessung der bei ihm anfallenden > Betriebsausgaben; maßgebend ist der tatsächliche Aufwand. Unerheblich ist, ob der ArbG den ArbN in eigenen oder angemieteten Räumen unterbringt.

Bei einer Privatperson als ArbG kann die Überlassung – auch ohne Mietvertrag – zu Vermietungseinkünften führen. Überlässt ein ArbG seinem ArbN (zB einer Haushälterin) nämlich aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Unterkunft, handelt es sich insoweit um eine Vermietung iSd § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (BFH 187, 28 = BStBl 1999 II, 213).

 

Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Wert einer Unterkunft ist zwingend mit dem – jeweils geltenden – Sachbezugswert des § 2 Abs 3 SvEV anzusetzen, wenn nicht eine der Ausnahmen in § 2 Abs 3 Satz 3 SvEV gegeben ist (> Rz 29). Dieser Wert schließt die Heizung und Beleuchtung mit ein, weil als Vergleichsmaßstab ein beheiztes und mit Strom versorgtes Zimmer eines Untermieters herangezogen wird. Dieser Wert wird nicht gekürzt, wenn die überlassene Unterkunft ausnahmsweise nicht beheizt wird, zB weil der ArbN die Kosten der elektrischen Nachtspeicherheizung selbst trägt (nicht vom ArbG beheizte Unterkünft...

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