Rz. 35

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Sachbezugswerte in § 2 Abs 1 und 2 SvEV (Verpflegung) und/oder Unterkunft (§ 2 Abs 3 SvEV) sind Monatswerte. Wird dem ArbN Verpflegung und/oder Unterkunft nur für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat gewährt, ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatswerts anzusetzen, ungeachtet der tatsächlichen Länge des jeweils konkret einschlägigen Monats. Prozentuale Abschläge sind auf den Tageswert anzuwenden. Die Werte werden auf 2 Stellen nach dem Komma begrenzt; die 2. Dezimalstelle wird aufgerundet, wenn die 3. Dezimalstelle 5 bis 9 ist (§ 2 Abs 6 SvEV).

 

Beispiel 1:

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt für ein Mittagessen in 2022 107 EUR (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SvEV; > Rz 22). Der Tageswert beträgt 1/30 davon, also (107: 30 =) 3,57 EUR (vgl die Tabelle > Anh 15 S 19).

 

Beispiel 2:

X hat am 8. August 2022 seine Lehre angetreten und ist von diesem Zeitpunkt an in einem Lehrlingsheim seines ArbG zusammen mit einem Mit-Azubi untergebracht worden. Der ab September 2022 anzusetzende Sachbezugswert für Unterkunft beträgt monatlich 72,30 EUR (> Rz 27 Beispiel 1). Für die Zeit vom 8. bis 31. August 2022 wird jeweils ein Tageswert angesetzt. Bei einem Tageswert von (72,30 EUR ./. 30=) 2,41 EUR, sind das für 24 Tage = 57,84 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge