I. Grundsätzliches

 

Rz. 151

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte iSv § 69 AO (> Rz 155 ff), Steuerhinterzieher iSv § 71 AO (> Rz 177), Betriebsübernehmer iSv § 75 AO (> Rz 179 ff), Gesamtrechtsnachfolger iSv § 45 AO (> Rz 183), Anbieter von Steuer-Software (> Rz 184) sowie Personen, die zivilrechtlich haften (> Rz 185). Rechtsgrundlage hierfür sind besonders die §§ 6975 AO, § 9 StADV sowie zivilrechtliche Vorschriften. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs 1 AO; vgl die entsprechenden Erläuterungen unter > Rz 95 ff). Es steht im pflichtgemäßen > Ermessen des FA, ob es einen Haftungsbescheid erlässt (> Rz 166 ff). Zur rechtlichen Begründung der Haftung vgl Kühn/von Wedelstädt/Blesinger/Viertelhause, vor §§ 69–77 AO, T/K/Loose, vor § 69 AO.

 

Rz. 152

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Überträgt der ArbG einem Mitarbeiter die Verantwortung für den LSt-Abzug (abgeleitete Verantwortlichkeit), bleibt die Haftung nach § 42d EStG beim ArbG (> Rz 2/1). Weitere Personen können aber daneben als Gesamtschuldner nach § 69ff AO haften.

 

Rz. 153

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Haftungsbetrag zählt grundsätzlich zu den > Werbungskosten eines ArbN, wenn er als gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommenen wird, und zwar auch insoweit, als darin die eigene LSt enthalten ist (EFG 1993, 509). Der Abzug kann ausgeschlossen sein, wenn der ArbN bei der Nichtabführung der LSt für sich und die anderen ArbN gegen Straf- oder Dienstvorschriften verstoßen hat (> Werbungskosten Rz 49 und FinVerw, DStR 1992, 1725).

II. Einzelne Haftungstatbestände

 

Rz. 154

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der folgende Kurzüberblick stellt die wichtigsten in Betracht kommenden Haftungstatbestände nach der AO oder anderen Gesetzen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den AEAO sowie die Kommentare zur AO verwiesen.

1. Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§ 69 AO ff)

a) Haftende Personen

 

Rz. 155

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, 539). Der Vertreter usw haftet, soweit Steueransprüche infolge schuldhafter Verletzung (> Rz 158 ff) der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuern ohne rechtlichen Grund vergütet oder erstattet werden. Es handelt sich um

  • gesetzliche Vertreter einer natürlichen oder > Juristische Person (zB Eltern, Vormund, Pfleger, Vorstand einer AG oder Genossenschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Director einer > Limited, Vorstand eines Vereins [vgl dazu Möllmann, DStR 2009, 2125]). Es haftet auch, wer nach außen hin als Geschäftsführer auftritt, ungeachtet dessen, ob er formell wirksam bestellt wurde (BFH/NV 2003, 442; und zum faktischen Gf vgl BFH/NV 2009, 1277; EFG 2007, 1830) oder ein formell nicht geschäftsführender, aber beherrschender Gesellschafter einer KapGes (HFR 1980, 414). Gleiches gilt für jemanden, der als gesetzlicher Vertreter rechtswirksam bestellt worden ist, seine Aufgaben aber kraft interner Vereinbarungen nicht wahrnimmt (‚Strohmann’; vgl BFH 205, 14 = BStBl 2004 II, 579; BFH/NV 2006, 1252; 2009, 1589; EFG 2011, 1953);
  • Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen (OHG, KG, GbR) und Vermögensmassen (zB nichtrechtsfähige Stiftungen und sonstige Zweckverbände);
  • Mitglieder oder Gesellschafter nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer;
  • Verwalter eines Vermögens (wenn sie nicht ohnehin Eigentümer oder deren Vertreter sind), soweit ihre Verwaltung reicht wie zB Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter/Sequester (BFH 146, 363 = BStBl 1986 II, 586 Nr 2 der Urteilsgründe; BFH vom 22.04.2009 – VII B 225/08, Haufe-Index 2 191 053), Testamentsvollstrecker (BFH 186, 7 = BStBl 1998 II, 760), gerichtlich bestellte Liquidatoren, nicht aber Vergleichsverwalter – § 39 der früheren VerglO. Zur Haftung des > Insolvenzverwalter Rz 3; vgl Mösbauer, DStZ 2000, 443; zum Abwickler (Liquidator) einer GmbH vgl BFH 102, 227 = BStBl 1971 II, 614;
  • sonstige Verfügungsberechtigte, die im eigenen oder fremden Namen auftreten (§ 35 AO), zB Prokuristen, soweit sie als solche auftreten und den Rahmen des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs nicht überschreiten (BFH 142, 11 = BStBl 1985 II, 147; BFH/NV 1986, 192) oder Treuhänder. Das Auftreten als Verfügungsberechtigter idS muss nicht in der Disposition über fremdes Vermögen bestehen. Es reicht aus, dass die Person sich nach außen hin so geriert, als könne sie über fremdes Vermögen verfügen (BFH/NV 1992, 76; enger EFG 1994, 134). Auch wer im > In...

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