Rz. 1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Die private limited company by shares (Ltd) ist eine KapGes nach englischem Recht. Ihre Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit werden auch in Deutschland anerkannt (EuGH vom 05.11.2002 – C-208/00, NJW 2002, 3614). Das setzt allerdings voraus, dass die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland hat (BGHZ 154, 185).

 

Rz. 2

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Die Limited handelt als KapGes durch ihre Organe: Obligatorisch sind ein Direktor – ggf mehrere Direktoren (directors) – und ein Schriftführer; ein weiteres Organ ist die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Die Limited kann auch der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (PersGes) sein. Hat die Limited ihren Sitz im Ausland (zB Großbritannien), kann sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten und ihren Direktor als ständigen Vertreter bestellen (vgl OLG München vom 04.05.2006, DB 2006, 2058). Zu den lohnsteuerlichen Folgen > Ständiger Vertreter.

 

Rz. 3

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Die gesellschaftsrechtlichen Vorteile einer Ltd gegenüber einer GmbH wurden ua in der einfachen Gründung einschließlich von Satzungsänderungen und den niedrigen Gründungskosten sowie der beschränkten Haftung auf ein Kapital ab 1 Pfund Sterling gesehen. Außerdem können versicherungspflichtige Handwerker eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie den Abzug von Vorsorgeaufwendungen für den Geschäftsführer (director) als BA erreichen.

 

Rz. 4

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

§ 5a GMBHG bietet die Möglichkeit, eine KapGes mit einem Mindestkapital von 1 EUR zu gründen. Zur Abgrenzung gegenüber der GmbH muss sie die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" (kurz ‚UG‘) führen. Dazu vgl Tebben/Tebben, DB 2007, 2355; Herrler/Schneider, DStR 2009, 2433). Damit hat die englische Limited wesentliche Vorteile für deutsche Existenzgründer weitgehend eingebüßt. Vor allem hat die Tatsache, dass interne Streitigkeiten in der Limited vor Gerichten in England auszutragen sind (BGH vom 12.07.2011 – II ZR 28/10), der Limited vollends ihre ­Attraktivität genommen. Zu den Folgen ihrer Löschung vgl BMF vom 06.01.2014, BStBl 2014 I, 111.

 

Rz. 5

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Steuerlich ist uE zu beachten, dass eine in Deutschland ansässige oder hier zumindest durch einen > Ständiger Vertreter repräsentierte Limited eine lohnsteuerliche > Betriebsstätte Rz 7 ff unterhält und damit als inländischer ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (vgl § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > R 38.3 LStR). Ungeachtet der für die Ltd geltenden Haftungsbeschränkungen haften der gesetzliche Vertreter der Ltd, also der Direktor und andere verfügungsberechtigte Personen, dem FA nach § 69 AO mit ihrem Privatvermögen für schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten der Ltd, zB beim LSt-Abzug; zu den Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff. Damit wird die Ltd lohnsteuerlich ebenso behandelt wie die GmbH.

 

Rz. 6

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Der Direktor (director) und der Schriftführer (company secretary) sind ArbN der Ltd. Ihre Bezüge unterliegen dem LSt-Abzug. Das gilt grundsätzlich auch für Gesellschafter, die als Direktor oder Schriftführer bestellt sind (zur Abgrenzung > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 2 ff). Die KapGes unterliegt im Inland der KöSt; damit gelten auch die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung, die ua bei beherrschenden > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff zu beachten sind.

 

Rz. 7

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Zur Limited als Organisationsform anwaltlicher Berufsausübung vgl Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393. Die Befugnis zur >  Hilfe in Steuersachen gemäß § 3 Nr 3 StBerG steht einer Limited nicht zu (BFH/NV 2007, 1197).

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