Rz. 177

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wer Steuerhinterziehung (§ 370 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren) und nicht nur leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen iSd § 235 AO. Die Haftung nach § 71 AO erfasst neben dem ArbG auch andere Personen, die auf den LSt-Abzug Einfluss nehmen können, zB Lohnbuchhalter oder Angehörige der steuerberatenden Berufe (> Steuerberater). Erkennt das FA nicht, dass noch eine weitere Person als Haftender in Betracht kommen kann, sodass es auch kein Auswahlermessen ausübt, ist der Haftungsbescheid gegen den Steuerstraftäter nicht rechtswidrig (EFG 2004, 1267). Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene > Einkünfte macht (BFH 198, 66 = BStBl 2002 II, 501). Auf eine ausdrückliche Begründung der Ermessensentscheidung des FA zu Lasten des Haupttäters kann aber verzichtet werden, wenn neben diesem auch ein oder mehrere Gehilfen bei der Steuerstraftat als Haftungsschuldner in Betracht kommen (BFH/NV 2007, 1822).

 

Rz. 178

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu Hinterziehungszinsen vgl BFH 173, 192 = BStBl 1994 II, 557: Ein ArbG kann, wenn er nicht der Steuerschuldner und auch nicht der (steuerliche) Nutznießer der Hinterziehung ist, nicht als Schuldner der Hinterziehungszinsen in Anspruch genommen werden. Nach § 71 AO haftet der ArbG für Hinterziehungszinsen bei LSt, wenn er eine natürliche Person ist und eine Hinterziehung von LSt als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Ist der ArbG keine natürliche Person, so richtet sich seine Haftung nach § 70 AO (BFH 173, 192 = BStBl 1994 II, 557). Im Falle einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nicht nur die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vorgeprägt. Dies ergibt sich aus dem Schadensersatzcharakter des § 71 AO. Im Rahmen der Betätigung des Auswahl- und Erschließungsermessens besteht auch kein Grund, Billigkeitsgesichtspunkte im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Haftungsschuldners zu prüfen (EFG 2004, 542 mwN).

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