Rz. 48

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Verstößt der ArbN im Rahmen seines beruflichen Handelns gegen Rechtsvorschriften, so steht das dem Abzug der damit verbundenen Aufwendungen im Allgemeinen nicht entgegen. So wird zB die berufliche Veranlassung einer Berufsfahrt mit dem eigenen Kfz nicht dadurch aufgehoben, dass der ArbN infolge eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften einen Unfall herbeiführt (> Kraftfahrzeugunfall Rz 2 ff; vgl auch > Rz 37); anders ist es bei einem alkoholbedingten Unfall (vgl zB BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766).

 

Rz. 49

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Dagegen liegen Handlungen des ArbN, die gegen Straf- und Dienstvorschriften verstoßen und mit denen er eine Schädigung seines ArbG bezweckt oder billigend in Kauf nimmt, nicht im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung (> Rz 29). Ergänzend > Geldstrafen Rz 1 ff. Auf deliktischem Handeln beruhende Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich keine WK; im Einzelnen > Schadensersatz Rz 30 ff. Ein Geldbetrag zur > Wiedergutmachung eines Schadens, den zu zahlen einem ArbN als Bewährungsauflage auferlegt wird, ist als WK abziehbar, wenn die abgeurteilte Straftat in Ausübung des Berufs begangen worden ist. § 12 Nr 4 EStG steht dem Abzug nicht entgegen (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151; BFH 224, 140 = BStBl 2010 II, 111; > Geldstrafen Rz 1 ff [4]). Zu Geldbußen > Rz 92.

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