Rz. 92

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vom Abzug als WK sind ausgeschlossen beruflich veranlasste Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde oder von Organen der > Europäische Union festgesetzt worden sind (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Von einem ausländischen Gericht oder einer Behörde im > Ausland Rz 1 verhängte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sind WK, wenn die geahndete Handlung objektiv mit der Berufstätigkeit zusammenhängt. In einem in- oder ausländischen Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar (§ 12 Nr 4 EStG; > Rz 49). Den Abzug von Geldauflagen (§ 153a StPO) verbietet § 12 Nr 4 EStG, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151). Keine WK sind Aufwendungen, die einem wegen Beihilfe zum Mord Verurteilten durch Reisen zum Prozessort entstehen, auch wenn die Straftat bei der Berufsausübung begangen wurde (EFG 1985, 342). Zu Vertragsstrafen aus Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen > Geldstrafen Rz 17 ff.

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