(1) 1Das datenverarbeitende Unternehmen haftet auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung, soweit Datenträger über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Daten enthalten und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit das datenverarbeitende Unternehmen nachweist, daß die unrichtige Verarbeitung oder Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des datenverarbeitenden Unternehmens oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht.

 

(2) 1Das datenverarbeitende Unternehmen darf als Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde. 2§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

 

(3) Der Haftungsbescheid ist von dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt zu erlassen.

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