Rz. 183

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge – § 1922 BGB, Verschmelzung von Gesellschaften – §§ 1ff UmwG; vgl auch AEAO zu § 45 Tz 1) gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger ist hinsichtlich übergegangener Steuerschulden selbst Steuerschuldner, nicht Haftungsschuldner. Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den §§ 1967ff BGB – Haftung des Erben – für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt. Außerdem > Rechtsnachfolger.

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