Rz. 185

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Für fremde Steuerschulden kann auch aufgrund privatrechtlicher Vorschriften gehaftet werden:

  • Zur Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des bisherigen Inhabers nach § 25 HGB vgl BFH 146, 4 = BStBl 1986 II, 383;
  • die Gesellschafter einer GbR haften für rückständige Steuerschulden nach dem Rechtsgedanken der §§ 421, 427 BGB oder aufgrund einer analogen Anwendung des § 128 HGB persönlich (BFH/NV 2005, 827; 2011, 1105);
  • die Gesellschafter einer vermögenslosen Vor-GmbH haften den FinBeh gegenüber unmittelbar im Verhältnis ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung für die durch die Vorgesellschaft begründeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Erweist sich die Gründungsgesellschaft als unechte Vorgesellschaft, weil die Eintragungsabsicht schon ursprünglich fehlte oder später aufgegeben worden ist, ohne dass die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, haften diese nach den für PersGes geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 128 HGB oder § 718 iVm §§ 421, 427 BGB) unmittelbar und unbeschränkt (BFH 185, 356 = BStBl 1998 II, 531; vgl auch T/K/Loose vor § 69 AO Rz 49).
 

Rz. 186

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Randziffer einstweilen frei.

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