Rz. 37

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die nebenberuflichen Übungsleiter usw müssen im Dienst oder Auftrag einer im > Inland oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat (> Rz 41 f) ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (> Rz 40) tätig werden. Die Begünstigung schließt die Tätigkeit für eine in der Schweiz ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts ein (EuGH vom 21.09.2016 – C-478/15, Radgen, DStR 2016, 2331). Begünstigt sind auch Tätigkeiten für den Betrieb gewerblicher Art einer KöR (vgl zB BYLfSt vom 08.07.2011, HaufeIndex 2739066 OFD Frankfurt vom 01.08.2013, HaufeIndex 5695883. Die Tätigkeit kann sowohl als ArbN (nichtselbständig – § 19 EStG) – "im Dienst" – als auch freiberuflich (§ 18 EStG) oder gewerblich (§ 15 EStG) – "im Auftrag" – ausgeübt werden. Wegen der Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 9 ff und H 19.0 LStH.

 

Rz. 38

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Inländische juristische Personen (> Juristische Person) des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände), ferner Körperschaften des öffentlichen Rechts wie zB die > Bundesagentur für Arbeit, Bundesbank, Landeszentralbanken, Hochschulen einschließlich der Fernuniversität (vgl LSG NW, DStR 2016, 2717), > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, die > Berufsgenossenschaften, die Rentenversicherungsträger (> Sozialversicherung Rz 1, 2), die Orts-, Land-, Innungskrankenkassen und die > Ersatzkassen, die Berufskammer der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, die Innungen, Handwerks-, Industrie- und Handels- und die Landwirtschaftskammern, ferner die rechtsfähigen Anstalten wie zB die Rundfunkanstalten sowie die Stiftungen und Zweckverbände (> R 3.26 Abs 3 LStR). Begünstigt ist auch die Tätigkeit im Hoheitsbereich der juristischen Person (> R 3.26 Abs 6 Satz 2 LStR). Deshalb kann zB die nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder bei der > Feuerwehr begünstigt sein (> Rz 12).

 

Rz. 39

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Tätigkeit für nicht als > Juristische Person des öffentlichen Rechts organisierte Berufsvertretungen, zB den ArbG-Verband oder die Gewerkschaften, ist nicht begünstigt. Ebenso gehören politische Parteien nicht zu den begünstigten Einrichtungen. Privatschulen, zu denen die Ersatzschulen gehören, stehen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht gleich (EFG 1994, 110).

 

Rz. 40

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften sind Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach ihrer Verfassung (Satzung) und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (> R 3.26 Abs 3 Satz 3 LStR), soweit nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Hierzu gehören gemeinnützige (Sport-) Vereine sowie eine gemeinnützige Berufsförderungsschule (EFG 1984, 62). Zu weiteren Beispielen > Rz 12 ff.

 

Rz. 41

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Beschränkung der Steuerbefreiung in § 3 Nr 26 EStG aF auf inländische juristische Personen war eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (vgl BFH 212, 489 = BStBl 2006 II, 685; EuGH vom 18.12.2007 – Rechtssache Jundt – Az C-281/06, BFH/NV Beilage 2008, 93; BFH 222, 453 = BStBl 2010 II, 265). Deshalb wird der Freibetrag nunmehr (> Rz 9) auch dann gewährt, wenn eine Person eine ausbildende oder andere begünstigte Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nebenberuflich ausübt, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat (> Europäische Union, > Europäischer Wirtschaftsraum) belegen ist. Zur Schweiz > Rz 37.

 

Rz. 42

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Begünstigte Einrichtungen sind überdies europäische Einrichtungen, die ihren Sitz in Deutschland haben, wie zB die > Europäische Zentralbank in Frankfurt/M, > Europäisches Patentamt in München, oder > Europäische Agenturen wie die EASA in Köln, soweit nicht ohnehin eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.

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