Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das EPA mit Sitz in München gehört zu den > Koordinierte Organisationen und ist ein unselbständiges Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO), die durch das Europäische Patentübereinkommen vom 05.10.1973 gegründet worden ist. Die Gehälter und Bezüge an aktive Beschäftigte sind von der deutschen ESt befreit (Art 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, BGBl 1976 II, 985), unterliegen jedoch dem > Progressionsvorbehalt (BFH 162, 284 = BStBl 1991 II, 84 mwN; BFH vom 28.02.2000 – I B 67/99, HaufeIndex 425 488). Dabei ist von einem Bruttolohn auszugehen, der die interne Steuer einschließt (EFG 2001, 1133). Wegen der Pensionszahlungen an ehemalige Bedienstete vgl BMF vom 03.08.1998, BStBl 1998 I, 1042. Die Invaliditätszulage gemäß § 62a der Statuten der Bediensteten der EPO gehört nicht zu den Renten und Ruhegehältern, sondern zu den Gehältern und Bezügen iSv Art 16 Abs 1 des Immunitätsprotokolls und unterfällt deshalb nicht der deutschen Besteuerung (BFH/NV 2016, 919); anders die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter von dem Reservefonds der EPO bezieht (BFH 257, 140 = BStBl 2017 II, 636).

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bedienstete des Europäischen Patentamts gehören grundsätzlich zum förderberechtigten Personenkreis des § 10a EStG (> Private Altersvorsorge), sofern > Unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist (OFD Münster vom 10.10.2006 – S 2222–43-St 22–31, DB 2006, 2317).

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