Rz. 12

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Steuerermäßigungen können bei ArbN bereits während des laufenden Kalenderjahres steuermindernd durch den ArbG beim LSt-Abzug berücksichtigt werden, wenn für sie ein Freibetrag als ELStAM (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 75 ff) gebildet oder – für im Ausland ansässige ArbN – in der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug des Betriebsstätten-FA nach § 39 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 EStG eingetragen wird (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 90). Ist für das Kalenderjahr eine unterschiedliche Zahl von Kindern (> Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen, so geht das FA für die Berechnung der zumutbaren Belastung von der höheren Zahl der Kinderfreibeträge aus (> R 39a.1 Abs 5 Satz 5 LStR).

 

Rz. 13

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Bei der Veranlagung werden die AgB vom FA durch Abzug vom GdE steuermindernd berücksichtigt. Dazu muss der Stpfl seine AgB beantragen bzw geltend machen.

 

Rz. 13/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Antrag: Allgemeine AgB muss der Stpfl grundsätzlich beim FA beantragen (§ 33 Abs 1 EStG). Antragsabhängig ist auch die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Angehörigen (§ 33a Abs 1 EStG; > Unterhaltsleistungen Rz 75), für die Berufsausbildung eines auswärts untergebrachten volljährigen Kindes (§ 33a Abs 2 EStG; > Ausbildungsfreibetrag Rz 5 [20ff]) sowie den > Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG). IdR wird der Antrag konkludent durch das Ausfüllen der > Steuererklärung gestellt (vgl BFH 204, 10 = BStBl 2004 II, 394). Ist dem FA das Vorliegen der Voraussetzungen bekannt, so soll es ggf einen unterbliebenen Antrag anregen (§ 89 AO). Der Stpfl kann den Antrag aber auch noch im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) – außer im Revisionsverfahren – sowie während eines Berichtigungsverfahrens (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) stellen. Ergänzend > Antragsgebundene staatliche Leistungen.

 

Rz. 13/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ohne förmlichen Antrag – ausreichend ist das ‚geltend machen’ – berücksichtigt das FA den > Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs 1 – 3 EStG) sowie den > Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG). Den Behinderten-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag kann der Stpfl anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend machen (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 3, 50ff). Der Stpfl kann mithin zwischen seinen tatsächlichen Aufwendungen und den Pauschbeträgen wählen. ‚Geltend machen’ besagt, dass der Stpfl die gewünschte Steuerermäßigung beim FA durch Darlegung des sie begründenden Sachverhalts anfordern soll (> Steuererklärung), ohne dass es auf einen förmlichen Antrag ankommt. Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag setzt keine besonderen Aufwendungen, sondern lediglich die Bewilligung bestimmter Hinterbliebenenbezüge voraus; deshalb hat der Stpfl hier keine Wahl zwischen dem Pauschbetrag und dem Ansatz tatsächlicher Aufwendungen.

 

Rz. 14

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Nachweis: Die geltend gemachten Aufwendungen sowie deren Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit muss der Stpfl nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung). Das gilt besonders bei Aufwendungen, die mit der Erhaltung des Vermögens zusammenhängen. Das FA hat zudem die Kostenübernahme durch übliche Versicherungen und auch Wertverbesserungen zu prüfen (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104; > Rz 22/1, 24). Es besteht weder eine Fiktion noch eine widerlegbare Vermutung, dass den Eltern behinderter Kinder zwangsläufige Aufwendungen mindestens in Höhe des Pauschbetrags aus § 33b Abs 3 EStG entstehen; auch insoweit ist ein Nachweis erforderlich (BFH 176, 398 = BStBl 1995 II, 408; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 27 ff). Ergänzend > Rz 27 zum Ausgleich über mehrere VZ.

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