Rz. 90

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Für bestimmte Personen übermittelt (noch) keine Wohnsitzgemeinde (> Kommunale Meldebehörde) im Inland LSt-Abzugsmerkmale an das BZSt. Das betrifft

Personen iSd § 1 Abs 2 EStG, zB im Ausland wohnhafte deutsche Beamte (> Auslandsbeamte), obgleich sie in Deutschland erweitert unbeschränkt steuerpflichtig sind (zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff; ergänzend > Rz 91);
Personen iSd § 1 Abs 3, § 1a EStG, die in Deutschland auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil sie ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen. Das sind meist ArbN, die im benachbarten Ausland wohnen, in Deutschland arbeiten und täglich an ihren Wohnort zurückkehren (>  Grenzgänger und > Grenzpendler). > Rz 92;
beschränkt steuerpflichtige ArbN (§ 1 Abs 4 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht);
nichtdeutsche Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie technische Fachkräfte ausländischer Streitkräfte in Deutschland und deren nichtdeutsche Ehegatten und Kinder. Sie sind mit den nicht vom Entsendestaat bezogenen Einkünften – zB aus einem Nebenjob – grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, weil sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn ihre dortige Anwesenheit allein auf dem Umstand beruht, dass einer der Ehegatten bei den Streitkräften beschäftigt ist. Wegen weiterer Einzelheiten > Stationierungsstreitkräfte;
auch ausländische Diplomaten und ausländische Konsularbeamte und deren Familienmitglieder sind mit > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus einer im Inland ausgeübten (Neben-)Beschäftigung Arbeitslohn beziehen, der nicht pauschal besteuert wird. Zu Einzelheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst; dort auch über die > Ortskräfte. Das gilt auch, wenn sie ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen und deshalb beim FA eine Besteuerung als unbeschränkt Stpfl beantragen können (vgl §§ 1 Abs 3, 1a EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff).

Diese Personen haben bisher noch keine > Identifikationsnummer, da sie bei den Meldebehörden nicht registriert sind und diese deshalb die erforderlichen Daten (vgl § 139b AO) nicht an das BZSt weiterleiten können. Bis zu einer späteren Teilnahme am elektronischen Verfahren wird ein Freibetrag – ebenso wie andere LSt-Abzugsmerkmale – vom > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG auf einer >  Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen (§ 39 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 EStG).

 

Rz. 91

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Wird ein nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtiger ArbN in das Inland versetzt und stehen dem gleichzeitigen Umzug seines Ehegatten Hinderungsgründe entgegen, die die Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungsgeld nach dem BUKG erfüllen, werden unter bestimmten Voraussetzungen beide Ehegatten aus sachlichen Billigkeitsgründen weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die LSt-Abzugsmerkmale werden auf Antrag vom FA entsprechend geändert (BMF vom 08.10.1996, BStBl 1996 I, 1191). Entsprechendes gilt für > Lebenspartner.

 

Rz. 92

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Im Ausland ansässige ArbN, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen, werden auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs 3 EStG). Gleiches gilt für den im Ausland lebenden Ehegatten eines unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG). Zu den Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff. Die unbeschränkte Steuerpflicht kann bereits im LSt-Ermäßigungsverfahren beantragt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff). Dann stellt das zuständige Betriebsstätten-FA des ArbG eine entsprechende Steuerklasse und andere LSt-Abzugsmerkmale durch Eintragung auf der Bescheinigung für den LSt-Abzug fest (> Rz 90). Voraussetzung für die Behandlung als unbeschränkt Stpfl ist, dass die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1 Abs 3 Satz 5 EStG). Die FinVerw verzichtet jedoch im LSt-Ermäßigungsverfahren auf diese Bescheinigung, wenn für einen der beiden vorangegangenen VZ eine Bescheinigung vorliegt und sich die Verhältnisse nach den Angaben des ArbN nicht geändert haben (vgl BMF vom 30.12.1996, BStBl 1996 I, 1506, und vom 25.11.1999, BStBl 1999 I, 990).

 

Rz. 93, 94

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Randziffern einstweilen frei.

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