Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG) setzt Folgendes voraus:
• | Der Stpfl muss unbeschränkt steuerpflichtig sein (> Rz 6); |
• | für sein volljähriges Kind muss der Stpfl Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag haben (> Rz 7 ff); |
• | das Kind muss sich in Berufsausbildung befinden (> Rz 10); |
• | das Kind muss auswärtig untergebracht sein (> Rz 15 ff); |
• | der Stpfl muss den Freibetrag besonders beantragen (> Rz 20 ff). |
Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Freibetrag seit dem VZ 2012 nicht mehr; das Gleiche gilt für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder Zuschüsse von Förderungseinrichtungen (vgl StVereinfG 2011, BGBl 2011 I, 2131).
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