Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die hier besprochenen Pauschbeträge wurden bis einschließlich 2020 in der Überschrift des § 33b EStG im Gesetz als Pauschbeträge für behinderte Menschen bezeichnet und werden seither – dem im Gesetz allgemein geänderten Sprachgebrauch folgend – dort Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen genannt (vgl auch Kanzler, NWB 2021, 840 [842]). In pragmatischer Verkürzung, zur besseren Auffindbarkeit innerhalb eines Stichwort-Kommentars sowie in Übereinstimmung mit der (in Klammern gesetzten) Legaldefinition aE von § 33b Abs 1 Satz 1 EStG wird innerhalb des Werkes einheitlich die Bezeichnung Behinderten-Pauschbetrag genutzt.

Ebendieser Behinderten-Pauschbetrag gilt bestimmte AgB ab, die Menschen mit Behinderungen laufend infolge der Behinderung(en) als typische Mehraufwendungen erwachsen (Stellungnahme > Rz 50/1). Seine gedankliche Grundlage ist mithin lediglich eine Vereinfachung des Nachweises, keine Steuervergünstigung. Die Höhe des jeweiligen Pauschbetrags entspricht den Mindestaufwendungen, die nach der Lebenserfahrung aufgrund der unterschiedlichen Art und Schwere der Behinderung(en) typischerweise erwartet werden können (BFH 142, 377 = BStBl 1985 II, 129; BFH 158, 375 = BStBl 1990 II, 60; vgl dazu > Rz 49). Der Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs 3 EStG) gekürzt.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Anstelle des Pauschbetrags kann der Stpfl nachgewiesene oder glaubhaft gemachte höhere Aufwendungen, die mit der Behinderung oder den Behinderungen zusammenhängen, im Rahmen des § 33 EStG unter Abzug der zumutbaren Belastung als allgemeine AgB geltend machen, wenn dies zu einer höheren Steuerermäßigung führt (BFH 84, 308 = BStBl 1966 III, 112 mwN; § 33b Abs 1 EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl mit Behinderungen, die keinen Pauschbetrag beanspruchen können, weil ihre Behinderung weniger schwerwiegend ist und sie deshalb einen GdB von mindestens 20 (bis VZ 2020: 25) nicht erreichen, können die ihnen unmittelbar infolge der Behinderung entstehenden Aufwendungen nur als AgB (§ 33 EStG; > Außergewöhnliche Belastungen, > Krankheitskosten) geltend machen.

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Da der Pauschbetrag nur die laufend entstehenden Aufwendungen abgilt, kann der Stpfl neben dem Pauschbetrag weitere AgB nach § 33 EStG geltend machen, zB bei einer akuten Erkrankung (> Krankheitskosten). Zum Umfang der Abgeltung und weiteren Einzelheiten > Rz 50 ff. Entsprechendes gilt in bestimmten Fällen für den Abzug von Aufwendungen für private Fahrten; zu Einzelheiten § 33 Abs 2a EStG und ausführlich > Menschen mit Behinderungen Rz 6, 8 ff. Zu weiteren Steuervergünstigungen > Menschen mit Behinderungen Rz 38 ff, > Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Zum Abzug beruflicher Aufwendungen, die durch die Behinderung mitveranlasst sind, als > Werbungskosten, vgl > Menschen mit Behinderungen Rz 5.

 

Rz. 6

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffer einstweilen frei.

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