Rz. 75

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Auch AgB können bei der Ermittlung des Freibetrags berücksichtigt werden. Sie werden aber nur berücksichtigt, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge zusammen mit WK (> Rz 65 ff), SA (> Rz 70 ff) und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören (> Rz 80), die Antragsgrenze übersteigen (> Rz 60 ff).

 

Rz. 76

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

In Betracht kommen allgemeine AgB iSv § 33 EStG (> R 33.1 EStR). Das sind Aufwendungen, die deshalb außergewöhnlich sind, weil sie der Mehrheit vergleichbarer Personen nicht entstehen, und denen sich der ArbN aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (>  Außergewöhnliche Belastungen Rz 15 ff). Die Berücksichtigung solcher Aufwendungen ist nicht auf eine bestimmte Höhe begrenzt; bei der Ermittlung des Freibetrags werden sie aber nur angesetzt, soweit sie die sog zumutbare Belastung (§ 33 Abs 3 EStG) übersteigen. Zu Einzelfällen > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 und H 33.1 – 33.4 EStH; vgl außerdem zur Beschaffung existenziell notwendiger GegenständeR 33.2 EStR und > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, zu Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, > R 33.3 EStR und > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit; zu Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod vgl > R 33.4 EStR und > Begräbniskosten, > Krankheitskosten, > Kurkosten. Wegen der Pauschbeträge für Behinderte > Rz 45 ff.

 

Rz. 77

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

AgB in besonderen Fällen werden zwar nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt; sie sind jedoch nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Für einen Freibetrag kommen folgende Aufwendungen in Betracht: Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bedürftiger nahestehender Personen (vgl § 33a Abs 1 EStG, > R 33a.1 EStR und > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff), für die Ausbildung auswärtig untergebrachter volljähriger Kinder (vgl § 33a Abs 2 EStG, > R 33a.2 EStR und > Ausbildungsfreibetrag) sowie für die Pflege nahestehender Personen (vgl § 33b Abs 6 EStG, > R 33b EStR, > Pflege-Pauschbetrag).

 

Rz. 78

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Bei Berechnung der 600 EUR-Grenze ist bei AgB allgemeiner Art (> Rz 76) von den dem Grunde nach zu berücksichtigenden Aufwendungen (ohne Kürzung um die sog zumutbare Belastung) auszugehen; als Freibetrag wird allerdings nur der Teil berücksichtigt, der die zumutbare Belastung übersteigt (vgl § 33 Abs 3 EStG). Bei den AgB in besonderen Fällen (> Rz 77) sind nicht die Aufwendungen, sondern die dafür vorgesehenen abziehbaren Höchstbeträge maßgebend, soweit die Aufwendungen diese Beträge übersteigen. Bei Aufwendungen, für die ein Pauschbetrag gewährt wird, ist dieser maßgebend.

 

Beispiel 1:

Der ArbN hat nicht ersetzte Krankheitskosten von 300 EUR und WK, die den ArbN-Pauschbetrag um 282 EUR übersteigen. Der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen beträgt 582 EUR. Ein Freibetrag darf nicht festgestellt werden, da die Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschritten wird.

 

Beispiel 2:

Betragen im Beispiel 1 die nicht ersetzten Krankheitskosten 350 EUR, so ist die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten. Zur Errechnung des Freibetrags muss das FA von den AgB in Höhe von 350 EUR die zumutbare Belastung abziehen (> Beispiel 3). Ist die zumutbare Belastung höher als 350 EUR, so beträgt im Beispielsfall der festzustellende Freibetrag 282 EUR.

 

Beispiel 3:

 
Nicht ersetzte Krankheitskosten 1 000 EUR  
abzüglich zumutbare Belastung (§ 33 Abs 3 EStG);
bei einem ArbN in Steuerklasse III/1 2 % des um bestimmte Beträge gekürzten Jahresarbeitslohns (GdE)
von angenommen 15 000 EUR
./. 300 EUR  
verbleiben   700 EUR
der ArbN hat Aufwendungen für ein ab 01.07. auswärts studierendes volljähriges Kind; anteiliger Freibetrag nach § 33a Abs 2 EStG   + 462 EUR
AgB insgesamt   1 162 EUR

Sofern zu den AgB nicht weitere abziehbare Beträge für WK und SA hinzukommen, werden vom FA als Monatsfreibetrag (1 162 EUR: 12 = 96,83 EUR – aufgerundet =) 97 EUR festgestellt. Als Jahresfreibetrag wird der Betrag von (97 × 12 =) 1 164 EUR festgestellt. Zur Rundung > R 39a.1 Abs 7 LStR.

 

Rz. 79

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Randziffer einstweilen frei.

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