Rz. 80

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (vgl § 24b EStG) wird bereits beim LSt-Abzug durch Einreihung des ArbN in die Steuerklasse II berücksichtigt (> Lohnsteuertarif Rz 46). Da Verwitweten, die im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten die Voraussetzungen für die > Ehegattenbesteuerung erfüllt haben, in dem Jahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, ab dem Monat, der dem Todesmonat folgt, und für den folgenden VZ noch die Steuerklasse III zusteht, können sie – soweit sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen – beantragen, diesen als Freibetrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für > Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass der für den VZ zustehende Entlastungsbetrag zusammen mit WK (> Rz 65 ff), SA (> Rz 70 ff) und AgB (> Rz 75 ff) die Antragsgrenze von 600 EUR übersteigt (> Rz 60).

 

Rz. 81

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Randziffer einstweilen frei.

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