Rz. 45

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ohne Beschränkung werden beim LSt-Abzug ferner Freibeträge in Höhe der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene berücksichtigt (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 33b Abs 1 – 5 EStG). Bei Ehegatten (ebenso > Lebenspartner), die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), ist es zwar grundsätzlich (bei einer Zusammenveranlagung) unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt. Sind beide Ehegatten ArbN, wird im LSt-Ermäßigungsverfahren der Pauschbetrag aber nur bei demjenigen berücksichtigt, der die Voraussetzungen dafür erfüllt (> R 39b.3 Abs 5 Satz 3 LStR). Haben beide Anspruch auf einen Pauschbetrag, ist aber nur einer von ihnen ArbN. kann auch der Pauschbetrag des anderen Ehegatten beim ArbN-Ehegatten angesetzt werden (> R 39a.3 Abs 4 Satz 2 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Behinderten-Pauschbetrag, > Hinterbliebenen-Pauschbetrag.

 

Rz. 46

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Über die Gewährung dieser Freibeträge entscheidet das FA; sie werden als LSt-Abzugsmerkmal an das BZSt zum Abruf durch den ArbG übermittelt (> Rz 1, 2). Das gilt vor allem bei ihrer erstmaligen Feststellung (§ 39a Abs 2 Satz 1 EStG). Der für alle in Betracht kommenden Ermäßigungsgründe insgesamt gebildete Freibetrag nach § 39a EStG gilt zwar nur für das jeweilige Kalenderjahr (> Rz 100); davon sind aber Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge ausgenommen (§ 39a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 1 Nr 4 EStG; BMF vom 07.08.2013 Tz 124, BStBl 2013 I, 951), die ohne neuen Antrag bis zum nachgewiesenen Gültigkeitsende berücksichtigt werden (OFD Frankfurt/M/OFD Koblenz vom 24.09.2013, BeckVerw 277 773).

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