Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung sind idR keine AgB iSv § 33 EStG, weil ihnen ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21 f).

Das gilt aber nicht, soweit Hausrat und Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis (> Rz 2) verloren gehen und soweit sie zwangsläufig (§ 33 Abs 2 EStG) wiederbeschafft werden müssen (> Rz 6 ff). Der Gegenwertgedanke tritt hier zurück, soweit lediglich der früher bestehende Zustand wieder hergestellt wird, der Stpfl also nicht mehr hat als vorher (BFH 189, 371 = BStBl 1999 II, 766; > R 33.2 Nr 4 EStR). Abziehbar ist aber nur der die zumutbare Belastung (§ 33 Abs 3 EStG) übersteigende Aufwand iSd § 33 Abs 1 EStG. Bei Schäden durch Elementarereignisse wie Krieg oder > Naturkatastrophen wird die Außergewöhnlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein großer Kreis von Stpfl betroffen ist (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104). Grundsätze enthält > R 33.2 EStR.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unabwendbare Ereignisse sind solche, die durch höhere Gewalt eintreten, besonders durch Brand, > Diebstahl, > Hochwasser, > Unwetter, Erdbeben, Krieg, Vertreibung, politische Verfolgung, terroristische Anschläge sowie Flugzeugabsturz und Lawinenunglück (vgl BFH 175, 332, aaO). Zu Erdbeben- und Flutschäden > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Naturkatastrophen. Ebenso behandelt die FinVerw die Wiederbeschaffung von Hausrat bei Verseuchung durch toxische Chemikalien, wenn dies zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden erforderlich ist (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Umweltbeeinträchtigungen; > Krankheitskosten Rz 10 Asbestsanierung und Formaldehydausgasungen). Der Schaden darf aber nicht auf ein > Verschulden des Stpfl oder seines Mieters oder auf einen Baumangel (zB aufgrund unsachgemäß ausgeführter Eigenleistungen bei einem Hausbau) zurückzuführen sein (> R 33.2 Nr 2 EStR). Der Stpfl muss glaubhaft darlegen (> Glaubhaftmachung), dass er den Schaden nicht verschuldet hat (> R 33.2 Nr 6 EStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Kein unabwendbares Ereignis ist gegeben, soweit der Stpfl zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit (zB den Abschluss einer Hausratversicherung) nicht wahrgenommen hat (> R 33.2 Nr 7 EStR). Dem folgt auch der BFH (vgl BFH 203, 295 = BStBl 2004 II, 47; BFH/NV 2004, 630). Eine Hausratversicherung ist besonders für Personen im Bereich der EU/EWR-Mitgliedstaaten allgemein zugänglich. Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 45 f. Ebenso ist bei unterlassener Anpassung der Versicherung (Unterversicherung) im Schadensfall kein unabwendbares Ereignis gegeben, mit der Folge, dass der vom Stpfl zu tragende Teil der Wiederbeschaffungs- oder Instandsetzungskosten nicht als AgB iSv § 33 EStG berücksichtigt wird. Abnutzung und Verschleiß oder ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet (EFG 2000, 1325) sind keine unabwendbaren Ereignisse.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Verlust von Hausrat ist für den Stpfl auch dann nicht unabwendbar, wenn er sein Heimatland aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, aber bei seiner Rückkehr Gefahren für Leib und Leben befürchten muss. Das gilt auch, wenn er als Asylberechtigter anerkannt worden ist (BFH 164, 426 = BStBl 1991 II, 755). Bei einem Aussiedler aus > Kasachstan beruht das Zurücklassen des Hausrats ebenfalls nicht auf einem unabwendbaren Ereignis; die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung des Hausrats in Deutschland sind deshalb nicht zwangsläufig (EFG 2000, 1129). Ebenso werden Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidungsstücken, die dem Stpfl auf einer Urlaubsreise entwendet wurden, idR nicht berücksichtigt (BFH 120, 47 = BStBl 1976 II, 712). Der BFH ließ offen, ob er den > Diebstahl überhaupt als unabwendbares Ereignis idS ansehen würde. Er hält offensichtlich nur einen Verlust des gesamten oder doch fast gesamten Bestands an Hausrat oder Kleidung für besonders schwerwiegend. Nicht begünstigt sind ferner Aufwendungen für die Neueinrichtung eines Haushalts infolge Ehescheidung (BFH 116, 24 = BStBl 1975 II, 538). Dies gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung dem anderen Ehegatten überlassen musste (BFH vom 09.03.1962 – VI 177/61, DB 1962, 726; BFH/NV 2016, 1708).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung von Hausratgegenständen werden ebenso behandelt wie Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von verlorenem Hausrat (BFH 55, 241 = BStBl 1951 III, 90). Berücksichtigt werden aber nur Aufwendungen, die dem Stpfl tatsächlich in dem VZ, für den sie berücksichtigt werden sollen, entstanden sind. Unberücksichtigt bleiben Schäden, die zwar das Vermögen mindern, aber nicht mit entsprechenden Aufwendungen beseitigt werden, da nur tatsächliche Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl belasten. Gewinnt ei...

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