Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wie auch im Falle anderer > Naturkatastrophen in > Inland oder > Ausland Rz 1 veröffentlicht die FinVerw bei einzelnen Hochwasser-, Überflutungs- bzw Überschwemmungsereignissen bisweilen Schreiben mit idR zeitlich befristeten Regelungen zur Unterstützung der von einem > Katastrophenschaden betroffenen Opfer; vgl nur BMF vom 25.08.2010, BStBl 2010 I, 678 zur Flut-Katastrophe Ende 2010 in > Pakistan, vom 24.03.2011, BStBl 2011 I, 293 zum (Tōhoku-) > Erdbeben und der Tsunami-Katastrophe vom 11.03.2011 in > Japan, vom 21.06.2013, BStBl 2013 I, 769 zum Hochwasser Ende Mai / Anfang Juni 2013 in Deutschland und vom 17.06.2014, BStBl 2014 I , 889 zum Hochwasser auf dem Balkan (neben dem in den Schreiben selbst genannten Zeitablauf allesamt zudem mittlerweile formal aufgehoben durch die entsprechenden jährlichen Bereinigungsschreiben des BMF).

Zu etwaigen aktuellen Einzelereignissen jeweils > Anh 2 Erlassverzeichnis.

Ergänzend aus dem dortigen ABC der Einzelfälle > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Hochwasser, Naturkatastrophen und Wasserschaden, ferner > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Zum LSt-Abzug von Zuwendungen an Hochwassergeschädigte > Arbeitslohnspende, > Gehaltsverzicht, > Spenden.

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