Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Seit dem VZ 1995 gilt das DBA vom 14.07.1994 mit Zustimmungsgesetz vom 21.09.1995 (BGBl 1995 II, 836 = BStBl 1995 I, 617). Über das Inkrafttreten für Deutschland am 30.12.1995 und für Pakistan ab Juli 1995 vgl die Bekanntmachung vom 07.02.1996 (BGBl 1996 II, 467 = BStBl 1996 I, 445).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Pakistan und für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1) ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17ff; vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). In Pakistan gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr (01.07. – 30.06.).

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt die 183-Tage-Regelung bezogen auf das jeweilige Steuerjahr entsprechend dem OECD-MA (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 20ff, 28ff sowie das folgende

 

Beispiel:

Der in Dortmund wohnende ArbN A reist am 20.06.2018 nach Pakistan, um für seinen ArbG vorübergehend bei einem Kunden in Karachi tätig zu werden. Erst am 03.03.2019 kehrt er nach Deutschland zurück.

A ist insgesamt 257 Tage in Pakistan tätig. Davon fallen in das pakistanische Steuerjahr 2017/2018, das vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 dauert, lediglich 11 Tage, also weniger als 183 Tage im Steuerjahr. Für diesen Zeitraum besteuert Deutschland den Arbeitslohn. Im pakistanischen Steuerjahr 2018/2019, das vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 dauert, hat sich A an 246 Tagen im Steuerjahr in Pakistan aufgehalten. In diesem Steuerjahr ist A somit mehr als 183 Tage in Pakistan tätig, sodass das Besteuerungsrecht bei Pakistan liegt. Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57.

Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder an Bord eines Binnenschiffes werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 49ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Einkünfte, die in einem Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) ansässige Künstler oder Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a Abs 1 EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50ff. Der Ansässigkeitsstaat behält dagegen das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat ganz oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats oder seiner Gebietskörperschaften finanziert wird (Art 17 Abs 3).

 

Rz. 6

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus früheren privaten Dienstverhältnissen können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden (Art 18 Abs 1). Abweichend werden sie im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert, wenn die Zahlung von einer im anderen Staat ansässigen Person oder einer dort gelegenen Betriebsstätte geleistet wird (Art 18 Abs 2).

 

Rz. 7

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Öffentlicher Dienst: Ruhegehälter und Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften (öffentliche Kasse) an natürliche Personen für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Kassenstaat besteuert werden (Art 19 Abs 1 Buchst a). Abweichend besteuert nur der andere Vertragsstaat, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, der Empfänger nicht Staatsangehöriger des Staates nach Buchst a ist oder nicht ausschließlich wegen der zu leistenden Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Für Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden (Art 19 Abs 2).

 

Rz. 7/2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Diese Regelungen gelten auch für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vert...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge