Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 956 = BStBl 2016 I, 1306 -- Zustimmungsgesetz vom 18.07.2016 --, welches durch Bekanntmachung vom 13.10.2016 am 28.10.2016 in Kraft getreten ist (BGBl 2016 II, 1230 = BStBl 2016 I, 1323). Es wird durch das Protokoll vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 980) ergänzt. Die Vereinbarungen sind ab 2017 anzuwenden (Art 31 Abs 2 DBA).

Das DBA vom 22.04.1966 (BGBl 1967 II, 871 = BStBl 1967 I, 58), geändert durch Protokoll vom 17.04.1979 (BGBl 1980 II, 1183 = BStBl 1980 I, 650 und 772) sowie Protokoll vom 17.02.1983 (BGBl 1984 II, 194 = BStBl 1984 I, 216) ist mit Ablauf des 27.10.2016 außer Kraft getreten.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), aber nicht für die Kirchensteuer (vgl Art 2 Abs 1 und 2 – diese wird nur mittelbar beeinflusst, soweit nach deutschem Recht die ESt ihre BMG ist), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Japan sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Ansässig ist eine Person, die auf Grund ihres > Wohnsitz oder ihres ständigen > Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten steuerpflichtig ist. Treffen solche Merkmale auf beide Vertragsstaaten zu, wird die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – zunächst nach dem Lebensmittelpunkt, danach dem gewöhnlichen Aufenthalt und ggf nach der Staatsangehörigkeit bestimmt. Sind diese Kriterien nicht zielführend, so wird die Ansässigkeit durch Verständigung festgelegt (Art 4 Abs 2). Das DBA entspricht im Übrigen weitgehend dem OECD-MA. Vgl dazu BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 14 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Vergütungen für unselbständige Arbeit auf Schiffen und Luftfahrzeugen werden jeweils nur in dem Staat besteuert, in dem der Betreiber der Fahrzeuge ansässig ist (Art 14 Abs 3; EFG 2013, 1671). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 6--9.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es ist üblich, dass japanische Unternehmen für ihre ArbN, die für einige Jahre zu deutschen Tochtergesellschaften entsandt werden, zur Aufrechterhaltung von Rentenversicherungsansprüchen in Japan Beiträge an die japanische RV leisten. Die Zahlungen werden von den Muttergesellschaften in Japan als Aufwand behandelt. Während der Beschäftigung in Deutschland ruht das Dienstverhältnis in Japan. Die japanischen Unternehmen leisten die Beiträge auf Grund besonderer Fürsorgeverpflichtung. Der eigentliche Grund für die ArbG-Zahlung ist deshalb das in Japan ruhende Dienstverhältnis. Es handelt sich uE um Entgelt für in Japan geleistete Dienste, also um nach Art 14 Abs 1 DBA in Japan besteuerbaren Arbeitslohn. Die Zahlungen der japanischen ArbG erhöhen somit nicht die BMG für die inländische ESt (LSt) der in Deutschland tätigen ArbN (vgl BFH 141, 38 = BStBl 1984 II, 535).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Sozialversicherungspflicht japanischer ArbN, die für eine von vornherein begrenzte Dauer bei einer inländischen Tochtergesellschaft ihres japanischen ArbG tätig werden, gilt Folgendes:

Seit dem Jahr 2000 gilt das deutsch/japanische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20.04.1998 (BGBl 1999 II, 876). Danach besteht bei einer Entsendung in das Inland bis zu 60 Monaten keine inländische Rentenversicherungspflicht. Ist bei konzerninterner Entsendung die inländische Tochtergesellschaft eine juristische Person, die das Arbeitsentgelt zahlt, und ist der ArbN in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert, wird auf Antrag für einen Zeitraum von insgesamt 96 Monaten Versicherungsfreiheit gewährt. Für die Arbeitslosenversicherung gilt Entsprechendes. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten diese Ausnahmeregelungen dagegen nicht (OFD Düsseldorf vom 27.03.2000 S-2367-A-St-122 [HaufeIndex 426759]). Soweit auf Grund dieser Regelung Beiträge zur japanischen RV von der inländischen Gesellschaft getragen werden, ist die > Rz 4 uE nicht anwendbar. Es kommt aber wohl Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.

Zur steuerlichen Behandlung der Erstattung irrtümlich abgeführter SV-Beiträge im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen vgl OFD Düsseldorf vom 27.03.2000 Tz 9.3, aaO. Ergänzend > Nettolohn.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Weitere Besonderheiten: Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen, aber auch Bezüge der geschäftsführenden Organe von KapGes (zB GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG), können in ...

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