Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Starke Unwetter können zu > Naturkatastrophen führen. Ein > Katastrophenschaden wird in Deutschland in erster Linie durch Überschwemmungen bzw > Hochwasser oder stürmische Winde (> Orkanschaden, > Sturmschäden, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Sturmschäden) hervorgerufen; Unwetterschäden entstehen aber auch durch Hagel (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Hagel- und Wasserschäden). Extreme Wetterlagen können in bestimmten Regionen außerdem zur Dürre mit > Hungersnot führen.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Erreichen die durch Unwetter verursachten Schäden das Ausmaß einer Katastrophe, reagiert die FinVerw darauf idR mit einer Reihe von Maßnahmen, um den Betroffen zu helfen. Diese betreffen zB die > Steuerstundung sowie die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (> Pfändung von Arbeitslohn). Bei > Beihilfen eines ArbG an betroffene ArbN müssen die in R 3.11 Abs 2 Satz 2 LStR genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, um die Beihilfe steuerfrei zahlen zu können. Belegschaftsspenden werden in diesen Fällen nicht als stpfl > Arbeitslohn erfasst (vgl > Spenden Rz 70). Bei Spenden aus der Bevölkerung wird in Katastrophenfällen idR ein vereinfachter Spendennachweis (> Spenden Rz 60) zugelassen.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wird die Wohnung des Stpfl durch ein Unwetter zerstört oder unbewohnbar, sind die Mietaufwendungen für eine weitere Wohnung als > Außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, der erforderlich ist, um die Wohnung wieder bewohnbar zu machen. Ist eine Wiederherstellung der Wohnung nicht möglich, können die Mietaufwendungen nur bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem dies dem Stpfl bewusst wird (BFH 230, 1 = BStBl 2010 II, 965).

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist aufgrund eines Unwetters ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz erforderlich, erfüllt dies die Tatbestandsmerkmale des § 40a Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG, sodass eine > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 197 iHv 25 % möglich ist, selbst wenn der Arbeitslohn im Tagesdurchschnitt 150 EUR übersteigt.

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu weiteren Hinweisen vgl > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Hochwasser, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Naturkatastrophen, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Wasserschaden, > Hilfsfonds für Opfer von Erdbeben und Hochwasser, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge