Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl BFH 157, 488 = BStBl 1989 II, 960). Zum groben Verschulden, das die Änderung eines Verwaltungsakts zugunsten des Stpfl ausschließen kann, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 22ff. Zum Verschulden als Voraussetzung für die > Haftung für Lohnsteuer Rz 13ff. Zu einem entschuldbaren Rechtsirrtum, der die Haftung des ArbG ausschließen kann, > Haftung für Lohnsteuer Rz 105ff. Zum Verschulden bei der verspäteten Abgabe der > SteuererklärungVerspätungszuschlag Rz 3. Zum straf- und bußgeldrechtlichen Verschulden > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 12ff. Zum Verschulden der für den Stpfl handelnden Personen > Vertreter.

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