Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen (zB nichtrechtsfähige Stiftungen und sonstige Zweckvermögen) haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie müssen dafür sorgen, dass aus den von ihnen verwalteten Mitteln die Steuern entrichtet werden (§ 34 Abs 1 AO). Sie haften persönlich, soweit Ansprüche aus dem Schuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 AO und § 191 AO). Zu weiteren Einzelheiten > Agenten, > Bevollmächtigte, > Haftung für Lohnsteuer Rz 151ff, > Juristische Person, > Steuerberater Rz 6, > Verschulden, > Versicherungsvertreter, > Vertreter als Arbeitnehmer, > Vormund, > Unterschrift.

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