Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Agenten (Handelsvertreter) iSv § 84 HGB und Kommissionäre iSv § 383 HGB sind selbständige Kaufleute. Im Sprachgebrauch des täglichen Lebens spricht man aber von Agenten, Reisenden, Repräsentanten, Vertretern, Außendienstlern usw, ohne dass daraus auf die Einkunftsart (§ 15 oder § 19 EStG) geschlossen werden kann. Ob ein Agent (Vertreter) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht oder ArbN ist, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab (> Arbeitnehmer Rz 9 ff). Bei sog Generalagenten kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in eine selbständige und eine nichtselbständige Tätigkeit im Allgemeinen nicht in Betracht (BFH 73, 827 = BStBl 1961 III, 567; BFH 88, 333 = BStBl 1967 III, 398; > R 15.1 Abs 1 EStR sowie H 15.1 EStH); zur Selbständigkeit bei einem > Versicherungsvertreter.

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Selbständigkeit hat in gleicher Weise Auswirkungen für die USt und die ESt/LSt (vgl § 1 Abs 3 LStDV). BFH 98, 302 = BStBl 1970 II, 474 hat zur USt die Merkmale zusammengestellt, die in ihrer Häufung gegen die Unternehmereigenschaft eines Reisevertreters sprechen; zur ESt vgl besonders BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661. Zu Provisionen an Angestellte im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft > R 19.4 LStR und OFD Düsseldorf vom 23.05.2000, FR 2001, 505; ergänzend > Versicherungsgewerbe Rz 2.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Wegen besonderer beruflicher Aufwendungen > Arbeitszimmer, > Bewirtung Rz 34 ff, > Erste Tätigkeitsstätte, > Geschenke, > Reisekosten. Zur Beschäftigung des Ehegatten als ArbN > Arbeitnehmer Rz 83 ff, wegen Telefonkosten und Computernutzung > Computer, > Telekommunikationskosten.

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