Rz. 34

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet ein ArbN Geschäftsfreunde des ArbG in dessen Auftrag in einer Gaststätte, so sind Ersatzleistungen des ArbG gegen Vorlage der Rechnung – auch soweit sie den Kostenanteil des ArbN betreffen – als > Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder steuerfrei (§ 3 Nr 50 EStG). Ein als > Arbeitslohn besteuerbarer geldwerter Vorteil entsteht dem ArbN nicht (> Rz 7). Das gilt aber nicht ohne Weiteres, wenn der Anlass für die Bewirtung in der Person des ArbN liegt (> Rz 27 ff).

 

Rz. 35

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Selbst unangemessen hohe Aufwendungen, die vom ArbG ersetzt werden, führen als > Auslagenersatz nicht zu > Arbeitslohn beim ArbN (> Rz 8). Hat ein ArbN unangemessen hohen Bewirtungsaufwand, darf der ArbG zwar nur den angemessenen Teil des Aufwands als > Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und Nr 7 EStG); beim ArbN ist aber auch der unangemessene Teil Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) und kein Arbeitslohn (glA el, DB 1987, 612).

 

Rz. 36

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet der ArbN zB bei Dienstreisen Geschäftsfreunde seines ArbG und ersetzt der ArbG die Kosten – ganz oder teilweise – nicht, so kann der ArbN die auf die Bewirteten und ihn selbst entfallenden Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten abziehen, wenn er die berufliche Veranlassung nachweisen kann. Indiz für die berufliche Veranlassung kann besonders eine überwiegend erfolgsabhängige Entlohnung des ArbN sein (> Rz 44). Der ArbN hat es hier nämlich zum Teil selbst in der Hand, durch freiwillige Bewirtungsaufwendungen die Beziehungen zu Geschäftspartnern und Kunden des ArbG zu beeinflussen und damit unmittelbar seine eigenen Bezüge zu vermehren (vgl BFH 140, 246 = BStBl 1984 II, 315). Aber auch bei leitenden Angestellten mit festen Bezügen kann die Bewirtung von Geschäftsfreunden des ArbG beruflich veranlasst sein. Zu Einzelheiten > Rz 43. Zu einem besonderen Anwendungsfall > Kundschaftstrinken.

 

Rz. 37–39

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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