Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Zur Art der Einkünfte, die Mitarbeiter im Außendienst als ArbN oder Gewerbetreibende beziehen, > Versicherungsvertreter Rz 1.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Provisionen, die Versicherungsangestellten für die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen gezahlt werden, sind > Arbeitslohn, wenn die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt wird (BFH 60, 45 = BStBl 1955 III, 17), insoweit also mindestens eine Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis besteht (> Arbeitnehmer Rz 50ff; vgl OFD Düsseldorf vom 13.01.1995, EStG-K NW § 19 EStG 2.801 sowie > Bankgewerbe Rz 5ff). In anderen Fällen führen Vermittlungsprovisionen idR zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (> Versicherungsvertreter). Eigenprovisionen, die ein selbständig tätiger > Versicherungsvertreter für den Abschluss von Versicherungen erhält, die ihn selbst oder seine Ehefrau betreffen, sind Betriebseinnahmen (BFH 186, 256 = BStBl 1998 II, 618; BFH 186, 259 = BStBl 1998 II, 619).

 

Rz. 3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Über Bezüge (Provisionen) nebenberuflicher Mitarbeiter von Versicherungen vgl auch > Deutsche Bahn Rz 7, > Provisionen. Zur Behandlung von Provisionszahlungen von Bausparkassen und Versicherungen an ArbN von Kreditinstituten > Bankgewerbe Rz 5–7.

 

Rz. 4

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Preisnachlässe bei Versicherungen für den eigenen Bedarf der Versicherungsangestellten (Eigenprovisionen) sind in den Grenzen des Rabattfreibetrags von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei (> Rabatte Rz 10ff, 55ff). Gewährung von Versicherungsschutz zählt zu den Dienstleistungen iSd dieser Vorschrift (> R 8.2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 LStR). Beim Versicherungsschutz bemisst sich der Preisnachlass aus dem Unterschied zwischen dem gezahlten und dem Beitrag, den der ArbG als Versicherer von fremden Versicherungsnehmern für diesen Versicherungsschutz verlangt (> R 8.2 Abs 2 Satz 2 LStR). Für den geldwerten Vorteil ist die konkret abgeschlossene (nämliche) Versicherung zu bewerten; unerheblich ist es, dass andere Versicherer vergleichbaren Versicherungsschutz ggf zu niedrigeren Preisen gewähren (vgl BFH 195, 376 = BStBl 2002 II, 230; BFH/NV 2010, 1436). Zu einem geldwerten Vorteil können auch zusätzliche oder verbesserte Leistungen führen (BFH/NV 2007, 1871) oder der Verzicht des ArbG auf die ihm üblicherweise zustehende Vermittlungsprovision (BFH 195, 376, aaO). Zur Nichtanwendung des § 8 Abs 3 EStG bei ArbN anderer, konzernzugehöriger ArbG > Rabatte Rz 20ff; vgl ferner BMF vom 20.01.2015, BStBl 2015 I, 143.

 

Rz. 5

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Beiträge des ArbG für Versicherungsschutz seiner ArbN sind aus Sicht der FinVerw keine > Sachbezüge Rz 53, wenn der ArbN daraus eigene Ansprüche auf die Versorgungsleistung erwirbt (> Direktversicherung); deshalb soll die 44-EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar sein (> R 8.1 Abs 3 Satz 4 LStR; BMF vom 10.10.2013, BStBl 2013 I, 1301), zudem Ausschluss einer > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10ff gem § 37b EStG. Nach BFH 261, 531 = BFH/NV 2018, 1181 (siehe ergänzend BFH 261, 543 = BFH/NV 2018, 1186; zu beiden Entscheidungen Hilbert, BB 2018, 2664) ist allerdings zur Abgrenzung darauf abzustellen, ob der ArbN aufgrund des Arbeitsvertrags vom ArbG ausschließlich Versicherungsschutz (dann Sachbezug) und nicht auch eine Geldzahlung (dann kein Sachbezug) verlangen kann.

Ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 242/2.

 

Rz. 6

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Zur Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug für Leistungen anderer, vor allem konzernzugehöriger Versicherungsunternehmen an die eigenen ArbN, vgl § 38 Abs 1 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn eigene ArbN von anderen Versicherern Rabatt und Provisionen erhalten und der ArbG weiß, dass derartige Vergünstigungen branchenüblich gewährt werden oder er solche Vorgänge in anderer Weise erkennen kann, oder weil der ArbN die Inanspruchnahme entsprechender Vorteile anzeigt (vgl Plenker, DB 2004, 895 unter III Beispiel 4). Werden solche Rabatte jedoch nicht nur ArbN von Geschäftspartnern, sondern auch einem weiteren Personenkreis eingeräumt, liegt insoweit kein stpfl Arbeitslohn vor (vgl BFH 245, 213 = BStBl 2015 II, 191). Zur Behandlung von Verbundtarifen vgl BFH 195, 376 = BStBl 2002 II, 230.

 

Rz. 7

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Monatliche Beitragsnachlässe dürfen nicht nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG mit einem Nettosteuersatz pauschal lohnversteuert werden, weil es sich nicht um > Sonstige Bezüge handelt (EFG 1978, 545). Wegen des Werbungskostenabzugs von Zuwendungen eines Bezirksdirektors an ihm unterstellte Mitarbeiter > Geschenke Rz 5ff. Eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem ArbG bei der Verkleinerung seines Bezirks erhält, kann eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG sein, die tarifbegünstigt zu besteuern ist (BFH 194, 411 = BStBl 2001 II, 541; > Außerordentliche Einkünfte).

 

Rz. 8

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Zu weiteren Hinweisen > Ausländische V...

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