Abzug gezahlter Kirchensteuer
Haftung des Arbeitgebers nach Außenprüfung
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass dem Kläger im Jahr 2014 eine Sachzuwendung zugeflossen war. Die daraus resultierende Nacherhebung von Lohnkirchensteuer erfolgte im Rahmen der Arbeitgeberhaftung durch einen an die GmbH gerichteten Haftungsbescheid.
Erstattung des Betrags vom Arbeitnehmer
Die GmbH zahlte die nacherhobenen Beträge und nahm den Kläger für die Nachzahlung und damit auch für die Kirchensteuer in Regress, welcher eine entsprechende Zahlung an die GmbH leistete. Der Kläger machte die an die GmbH gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die an die GmbH erstattete Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben, da der Abzug voraussetze, dass der Zahlende als Steuerpflichtiger für die Kirchensteuer in Anspruch genommen worden sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Voraussetzung für den Abzug der Kirchensteuer
Nach Auffassung des FG sind Kirchensteuern nur solche Geldleistungen, die von den Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Abzugsberechtigt sei nur der Steuerschuldner, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat. Dementsprechend sei nur der gesetzliche Kirchensteuerschuldner zum Abzug der Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berechtigt. Der Steuerpflichtige müsse die Kirchensteuer selbst schulden, wenn sie als Sonderausgaben abzugsfähig sein solle.
Kläger leistete Kirchensteuerzahlung nicht selbst
Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet, sondern aufgrund des Haftungsbescheid an die GmbH. Der Kläger hafte als Geschäftsführer der GmbH und damit als deren gesetzlicher Vertreter auch für nicht abgeführte Lohnkirchensteuer, die auf seinen eigenen Arbeitslohn entfalle. Die Pflicht zur Entrichtung der Lohnsteuer obliege dem Arbeitgeber (§ 41a Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 AO), mithin der vertretenen Gesellschaft. Der Kläger leistete auf die Entrichtungsschuld des Vertretenen, das heißt auf eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Kläger als Geschäftsführer zu sorgen habe. Eine Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld habe der Kläger nicht geleistet.
Verfahren beim BFH
Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche erfolgreich war. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die nun anhängige Revision, Az beim BFH X R 16/21, entschieden hat.
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025
-
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
24.11.2025
-
Nutzungspflicht des beSt vor Zugang des Registrierungsbriefs
24.11.2025