Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Über Arbeitnehmervertreter aufgrund des BetrVG > Aufsichtsrat, > Betriebsrat; außerdem > Personalrat. Zur Abgrenzung eines als ArbN tätigen Vertreters von einem selbständig tätigen (Handels-)Vertreter > Agenten, > Arbeitnehmer Rz 46ff, > Ärztevertreter, > Handelsvertreter, > Notare Rz 2, > Rechtsanwälte Rz 3 und > Versicherungsvertreter (ergänzend vgl LAG Nürnberg vom 17.06.2002 – 2 Ta 175/01, DB 2002, 1777).

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