Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der einem Mitglied des Betriebsrats – im öffentlichen Dienst > Personalrat – nach dem Lohnausfallprinzip gezahlte Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug nach allgemeinen Grundsätzen. Steuerbefreiungen wie zB für die Erstattung von Reisekosten (§ 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern) und Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) gelten auch für Betriebsratsmitglieder. Das gilt auch bei Freistellung von anderen beruflichen Aufgaben. Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben aber nur steuerfrei, wenn zu den begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet worden ist (vgl § 3b EStG; zu Einzelheiten > Lohnzuschläge Rz 47 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der ArbG muss die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlichen Kosten tragen (§ 40 Abs 1 BetrVG); dazu gehören die Aufwendungen für die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, auch soweit sie durch Schulungsveranstaltungen (vgl § 37 Abs 6, 7 BetrVG) oder durch Fahrten von der Wohnung zum Betrieb außerhalb der Arbeitszeit (vgl BArbG vom 16.01.2008 – 7 ABR 71/06) entstehen. Vgl ausführlich Küttner/Kreitner, Personalbuch Betriebskosten. Macht der Betriebsrat Zuwendungen an ArbN – zB bei einem Betriebsausflug –, ist der von ihm vertretene Betrieb als ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (EFG 1998, 204). Zu verbilligten Einkäufen mit Hilfe des Betriebsrats > Beziehungskauf Rz 8.

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Reisen zu Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für Betriebsräte sind beruflich veranlasst und führen ggf zu Dienstreisen (> Reisekosten Rz 52). Soweit Aufwendungen im Einzelfall nicht ersetzt werden, zB weil sie nicht erforderlich waren und deshalb vom Mitglied selbst getragen worden sind, werden sie ggf steuerlich berücksichtigt (> Werbungskosten). Die vollständigen oder teilweisen Abzugsverbote für eine Auswärtstätigkeit (> Reisekosten), für > Bewirtung, für Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte (> Entfernungspauschale), für das häusliche > Arbeitszimmer und für > Geschenke (zB anlässlich der Wahl in den Betriebsrat [vgl EFG 2007, 1323]) gelten auch hier (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1, 2, 6b, § 9 Abs 4a und 5 EStG; § 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Ergänzend > Gewerkschaft Rz 2.

 

Rz. 4

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Vergütungen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds im Aufsichtsrat eines Unternehmens unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Sie führen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG), die der Veranlagung unterliegen. Zu Einzelheiten > Aufsichtsrat.

 

Rz. 5

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Über die Mitwirkung des Betriebsrats bei Unterstützungen an ArbN des Betriebs > R 3.11 Abs 2 LStR und > Beihilfen Rz 41 ff.

Über Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 11 Abs 4 VermBG (> Anh 5.1), > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 89 ff.

Lohnsteuerangelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats (BArbG, DB 1974, 880; > Hilfe in Steuersachen Rz 1). Zur Klagebefugnis in Lohnsteuersachen vgl EFG 1980, 86.

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