Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Gesetzliche Regelungen in den §§ 8492c HGB. Demnach sind Handelsvertreter gemäß § 84 Abs 1 Satz 1 HGB wesensmäßig selbständig Gewerbetreibende, die damit betraut sind, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen. Zum Vertreter als > Arbeitnehmer vgl > Agenten und > Versicherungsvertreter.

Wechselseitige so bezeichnete Arbeitsverträge zweier selbständiger Handelsvertreter führen nicht zu Dienstverhältnissen iSd § 19 Abs 1 EStG iVm § 1 Abs 2 LStDV; es sind vielmehr Organisationsverträge zur Förderung der eigenen gewerblichen Tätigkeit gegeben (FG München vom 12.03.1980 – IX 264/79 E,G, DStR 1981, 116 = DStZ/E 1980, 309 [jeweils nur LS]).

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