Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Selbständige Ärzte erzielen auch als Vertreter eines Arztes > Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Ob ein sonst als ArbN beschäftigter Arzt als Vertreter selbständig ist, muss unabhängig von seiner Haupttätigkeit beurteilt werden. IdR ist er selbständig. Anders ist es nur, wenn der Vertreter in die Praxis des vertretenen Arztes derart eingegliedert ist, dass er in allem, zB auch in der Behandlungsmethode, den Weisungen des Praxisinhabers folgen muss (BFH 57, 361 = BStBl 1953 III, 142). Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse (ergänzend > Ärzte Rz 1). BFH 103, 567 = BStBl 1972 II, 213 sieht den beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik, der den Klinikdirektor vertritt und in dessen Privatstation Patienten behandelt, auch insoweit als ArbN des Klinikdirektors an. Aufwendungen aufgrund auswärtiger Tätigkeit als Vertreter sind > Reisekosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge