Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das FA muss einen > Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden,

die zu einer höheren Steuer führen (§ 173 Abs 1 Nr 1 AO) oder
die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl kein grobes > Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs 1 Nr 2 AO). Ein Beweismittel ist nur dann nachträglich bekannt geworden, wenn es beim Erlass des VA bereits existierte (BFH 253, 495 = BStBl 2016 II, 774). Eine Änderung nach § 173 Abs 1 AO ist nicht aufgrund eines nachträglich entstandenen Beweismittels zulässig (BFH/NV 2016, 1665 = HFR 2017, 4; BFH/NV 2017, 1299 = HFR 2017, 991).

Die neue Tatsache muss rechtserheblich sein (BFH/NV 2010, 1604; 1607). Auf einen Mindestbetrag, zu dem die Änderung der Steuerfestsetzung führt, kommt es grundsätzlich nicht an; zu Kleinbeträgen > Rz 1/3.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Tatsachen sind alle Teile eines Sachverhalts, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften materieller und immaterieller Art (zB BFH 206, 303 = BStBl 2004 II, 911 mwN; BFH/NV 2009, 1411; vgl AEAO zu § 173).

Der Wert eines Gegenstands (zB eines Sachbezugs) ist grundsätzlich keine Tatsache, wohl aber die wertbildenden oder wertbegründenden Merkmale (BFH/NV 2001, 1533; EFG 2016, 1312 zur Überlassung einer > Dienstwohung). Zu den Tatsachen gehören auch sogenannte innere Tatsachen wie die Absicht, > Einkünfte zu erzielen, die nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können (BFH 176, 221 = BStBl 1995 II, 192); ferner ,Hilfstatsachen’ (BFH 176, 221 aaO; BFH/NV 2003, 1395). Eine Zusammenfassung von Tatsachen und nicht etwa eine rechtliche Wertung liegt vor, wenn der Stpfl zB unter der Bezeichnung "Kauf", "Pacht", "Vermietung" in der Steuererklärung vorgreifliche Rechtsverhältnisse geltend macht (BFH 156, 339 = BStBl 1989 II, 585); das gilt uE auch für den Begriff "ermäßigt besteuerte Entschädigungen" (vgl > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/10).

Keine Tatsachen idS sind Schlussfolgerungen aller Art, zB eine > Schätzung aufgrund bestimmter Tatsachen, die Ableitung von Rechtsfolgen aus einem Sachverhalt (ua BFH 170, 1 = BStBl 1993 II, 569) oder ein verspäteter Antrag (zB BFH 204, 10 = BStBl 2004 II, 394); das Urteil eines Gerichts, wenn sich keine neuen Tatsachen aus dem Tatbestand des Urteils ergeben (BFH/NV 2003, 1144; EFG 2014, 1067), ebenso nicht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm (BFH 225, 299 = BStBl 2009 II, 891; EFG 2012, 2085), Gesetzesänderungen (EFG 1993, 123), eine OFD-Verfügung (EFG 1985, 154), die im Folgejahr vom FA vertretene Rechtsauffassung (EFG 1994, 7) oder das Ausbleiben eines erwarteten Ereignisses (EFG 1993, 236). Zu mechanischen Fehlern/Versehen des Stpfl vgl § 173a AO idF seit 2017; ergänzend vgl BFH 249, 195 = BStBl 2017 II, 7 zu > Rz 22 ff (grobes > Verschulden).

 

Rz. 14/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur Art der Beweismittel vgl § 92 AO. Es handelt sich um Erkenntnismittel, die der Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts dienen, mithin geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (BFH 156, 339 = BStBl 1989 II, 585). Sachverständigengutachten sind insoweit Beweismittel, als sie die Erkenntnis neuer Tatsachen vermitteln und nicht lediglich Schlussfolgerungen enthalten (BFH 170, 1 = BStBl 1993 II, 569).

 

Rz. 15

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bearbeiter des FA bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen worden ist (vgl BFH 149, 141 = BStBl 1987 II, 416; BFH 172, 25 = BStBl 1993 II, 825; BFH/NV 2002, 473; aA T/K/Loose, § 173 AO Rz 47). Wird danach vor Versand des Bescheids noch einmal in die Willensbildung eingegriffen, zB durch Auswertung eines maschinellen Hinweises, so können die bis zum Abschluss dieser Prüfung offenbarten Tatsachen und Beweismittel nicht mehr Grundlage eines späteren Änderungsbescheids nach § 173 AO sein (vgl BFH 155, 259 = BStBl 1989 II, 259). Dies gilt aber nur punktuell für die zu überprüfenden Besteuerungsgrundlagen (BFH/NV 2002, 473). Bei einer ausschließlich programmgesteuerten Erstellung des Steuerbescheids (bearbeiterloses Verfahren) gilt die Willensbildung mit der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen (vgl § 155 Abs 4 Satz 4 AO idF seit 2017). Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des VA gegenüber dem Stpfl ist ohne Bedeutung. Dieser hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm das Datum der Aktenverfügung bekannt gegeben wird. Wenn eine Tatsache bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheides bekannt war, ermöglicht § 173 Abs 1 Nr 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die vorausgegangene Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatischen Überprüfung sämtlicher Steuerbeschei...

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