Corona: Steuerliche Maßnahmen

Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Coronavirus-Krise viele Maßnahmen ergriffen. Im Folgenden halten wir Sie über alle aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden, die den steuerlichen Bereich betreffen. Nun hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.

Konjunkturpaket bringt Mehrwertsteuer-Senkung

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket verständigt, das auch viele steuerlichen Maßnahmen enthält: 

  • Senkung der Mehrwertsteuer
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags,
  • Wiedereinführung der degressiven AfA,
  • Modernisierung der Körperschaftsteuer,
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer,
  • starke Erhöhung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
  • Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage,
  • Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge,
  • einmaliger Kinderbonus von 300 EUR pro Kind.

Überblick über die vereinbarten Maßnahmen

<NEU> Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020

<NEU> Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

Um die Liquidität der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu verbessern und steuerliche Entlastungen zu ermöglichen, hat der Bundestag am 28.05.2020 das Corona-Steuerhilfegesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.06.2020 zugestimmt. Darin sind u. a. die Steuersatzsenkung für die Gastronomie, die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG und die Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld enthalten. Der Finanzausschuss im Bundestag hatte das Corona-Steuerhilfegesetz zuvor u.a. um eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 EUR ergänzt. 

Milliarden-Hilfsprogramm und Schutzschild

Das BMF hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. So beispielsweise eine Kurzarbeiter-Regelung, ein einfacher Zugang zu Krediten und Bürgschaften für Unternehmen und mehr Geld für Schutzausrüstung und das Robert-Koch-Institut. 

BMF-Schreiben: Steuerliche Entlastungen für Unternehmen 

Auch steuerpolitische Maßnahmen wurden auf den Weg gebracht ( umfangreiche Informationen des BMF und FAQ) und in einem BMF-Schreiben v. 19.03.2020 geregelt:

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht
    unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. 
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden. 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.03.2020 reagieren diese mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus:

Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

BMF-Schreiben: Verlängerung der Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen

Nach einem neuen BMF-Schreiben v. 23.4.2020 können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Mehr zu den Voraussetzungen für einen Antrag nach § 109 Abs. 1 AO

BMF-Schreiben: Erleichterungen bei der Verlustverrechnung

Das BMF erläutert in einem neuen Schreiben v. 24.4.2020, wie Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibe hiervon unberührt. Mehr zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019.

BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Corona-Krisen-Betroffene

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 9.4.2020 einige Verwaltungsregelungen getroffen. Damit sollen insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen gefördert werden:

  • Spenden
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Arbeitslohnspenden
  • Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
  • Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Außerdem gibt es für steuerbegünstigte Organisationen Erleichterungen hinsichtlich der Mittelverwendung sowie bei der Schenkungsteuer.

Zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch steuerbegünstigte Organisationen wurde die Verwaltungsanweisung durch ein BMF-schreiben v. 26.5.2020 ergänzt.

BMF-Schreiben zu investmentsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

in einem BMF-Schreiben v. 9.4.2020 an den Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) stellt die Finanzverwaltung klar, dass passive Grenzverletzungen bei Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.04.2020 grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß gegen Anlagebestimmungen darstellen.

Antragsformular der Finanzverwaltung

Als Erster hatte das Bayerische Landesamt für Steuern das Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" zum Download angeboten. Das gleiche Formular ist inzwischen auf den Internetseiten der meisten anderen Landesfinanzbehörden zu finden, so dass es überall verwendet werden kann.

Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.

Brauereien können Biersteuer stunden

"Um in der derzeitigen schwierigen Lage die Liquidität von Brauereien zu verbessern und Arbeitsplätze zu schützen, haben sich das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass die Biersteuer ebenfalls gestundet werden kann", teilte ein Sprecher des BMF auf Anfrage der dpa mit. Stundungsanträge könnten bis zum 31.12.2020 für bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällige oder fällig werdende Steuern bei den Hauptzollämtern gestellt werden. "Die Hauptzollämter sollen den Brauereien zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen kommen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden", sagte der Sprecher.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen

Auch bei der Umsatzsteuer kommen für die Steuerpflichtigen Erleichterungen aufgrund der Coronavirus-Krise in Betracht:

  • Stundung von Umsatzsteuer,
  • Erstattung von Sondervorauszahlungen,
  • Verlängerung von Abgabefristen.

In einem eigenen Beitrag "Erleichterungen bei der Umsatzsteuer" stellen wir die Maßnahmen vor.

Die EU-Kommission hat am 03.04.2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben.

Außerdem will die EU-Kommission das Inkrafttreten von zwei EU-Maßnahmen aus im Bereich der Umsatzsteuer verschieben. Betroffen ist hierbei auch das Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Handel. Mehr zu den Vorschlägen der EU-Kommission

BMF-Schreiben liegt vor: Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei

Auf Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 EUR werden keine Steuern erhoben. Das soll die belohnen, die in der Corona-Krise an vorderster Front stehen. Hierzu liegt nun ein BMF-Schreiben vor. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber könne die Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Hierzu liegt nun ein BMF-Schreiben vor.

Lösung für Grenzpendler

Das BMF hat am 03.04.2020 über die steuerrechtliche Situation von Grenzpendlern informiert, die derzeit ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen. Im Hinblick auf DBA mit bestimmten Staaten (z. B. Luxemburg, Niederlande, Österreich) könne ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das BMF strebe daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. 

  • Luxemburg: Eine Verständigungsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Luxemburg wurde am 03.04.2020 unterzeichnet. Danach können die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Luxemburg behandelt werden. 
  • Niederlande: Eine entsprechende Vereinbarung mit den Niederlanden wurde am 06.04.2020 unterzeichnet.
  • Österreich: Eine entsprechende Vereinbarung mit Österreich wurde am 15.04.2020 unterzeichnet. Darin gibt es auch Regelungen zu gezahltem Kurzarbeitergeld bzw. Kurzarbeitsunterstützung.
  • Belgien: Eine entsprechende Vereinbarung mit Belgien wurde am 06.05.2020 unterzeichnet und inzwischen bis zum 30.6.2020 verlängert.
  • Frankreich: Eine entsprechende Vereinbarung mit Frankreich wurde am 13.05.2020 unterzeichnet. Darin gibt es auch Regelungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen bei untätig zu Hause verbrachte Tagen.

Fristverlängerung für steuerberatende Berufe

Das Thüringer Finanzministerium hat sich an die Thüringer Steuerberater und weitere Vertreter der steuerberatenden Berufe gewandt. Darin wird informiert, dass die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 verlängert wird. Fristverlängerungsanträgen werden dort ohne Prüfung eines Verschuldens rückwirkend vom 29.02.2020 – zunächst bis zum 31.05.2020 – stattgegeben. Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erklärt ebenfalls, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe für die Abgabe der Steuererklärungen des VZ 2018 Fristverlängerungsanträge stellen können (rückwirkend vom 01.03.2020 an bis längstens 31.05.2020) stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden. Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen.  Dem hat sich nach Informationen der StBK Hessen auch die hessische Finanzverwaltung angeschlossen.

Fördermittel für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten

Die Steuerkanzlei ist für die meisten Mandanten der erste Ansprechpartner, wenn es um grundlegende finanzielle Weichenstellungen in der Coronavirus-Krise geht. Fördermittelexperte Kai Schimmelfeder erläutert daher wichtigsten aktuellen Fördermittel für Unternehmen.

FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen FAQ-Katalog erstellt, der häufig gestellte Fragen an den Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise beantworten soll. Dieser wird regelmäßig aktualisiert und gibt die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wieder.

Hinweis: Manche Banken fordern zum Teil, dass Liquiditätspläne, BWA's u. ä. vom Steuerberater direkt der Bank vorgelegt bzw. vom Steuerberater unterzeichnet werden. Die BStBK hat sich in diesem Zusammenhang mit den Haftungsfragen befasst und rät dazu, mit der Bank schriftlich zu fixieren, dass seine Mitwirkung alleine auf der Seite des Mandanten erfolgt und hierdurch kein Vertragsverhältnis mit der Bank entsteht.

Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV): Übersicht zu zu Regelungen und Erleichterungen

Auch der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen und Erleichterungen Steuerberater und ihre Mandanten im Hinblick auf die Corona-Lage kennen sollten. Sofern sich Neuerungen ergeben, wird der DStV die Übersicht möglichst zeitnah aktualisieren. 

Interessant sind darin auch Aussagen des DStV zum neuen Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, das zunächst bis zum 30.06.2020 gilt (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht). Nicht zum Geltungsbereich der Regelung gehören nach Ansicht des DStV Verträge mit Mandanten (Kleinstunternehmern) etwa über die Lohnbuchhaltung etc., sodass hier kein Leistungsverweigerungsrecht anzunehmen sei. Denn nach der Begründung gehe es ausschließlich um Verträge, die "zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. zur Eindeckung.mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind".  Dagegen schließt die BStBK nicht aus, dass ein Gericht später auch die Lohn-/Finanzbuchhaltung durchaus unter den Regelungsbereich der Norm fasst.

BZSt: Erreichbarkeit des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens

Das BZSt weist darauf hin, dass bis auf weiteres über die Hotline des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens 0228-406-1222 ausschließlich Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestellt werden können. Bestätigungsanfragen können aber jederzeit über das entsprechende Anfragsformular im Internet bzw. die XML-RPC-Schnittstelle gestellt werden. Alle übrigen Fragen und Anträge sind ausschließlich über Kontaktformulare im Internet zu stellen. Bei bei postalischen Eingängen kann es zu sehr langen Wartezeiten kommen kann, sodass auf Briefpost möglichst verzichtet werden soll.

Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen wegen Coronavirus

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. 

Außerdem gehen wir der Frage nach, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird und welche Auswirkung die Steuerklasse auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat.

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Die Bundesregierung hat aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen ein Corona-Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.  Lesen Sie, wie diese Hilfen steuerlich einzuordnen sind.

Steuerberatung in schweren Zeiten

Die Steuerberaterkammer Köln weist darauf hin, dass im Land Nordrhein-Westfalen Steuerberater in dem Katalog der systemrelevanten Berufe aufgenommen worden sind. Damit bleibt der Zugang zur eigenen Kanzlei auch im Falle einer Ausgangssperre gewährt. 

In den Steuerkanzleien hat jetzt die Beratung und das Stellen von Anträgen Priorität. Im Hinblick auf die Honorare müssen dabei klare Entscheidungen getroffen werden. Hier finden Sie Tipps und Denkhilfen für ein Honorarkonzept in Krisenzeiten.

Vieles fühlt sich im Moment anders an. Die gewohnte Kommunikation ohne Sicherheitsabstand fehlt Ihnen sicher auch. Und das hat nicht nur soziale Konsequenzen. Wir geben Tipps zur Mandantenkommunikation in ungewöhnlichen Zeiten.

Durch die mit dem Coronavirus verbundenen Maßnahmen ist das Arbeiten von zuhause spätestens jetzt in jeder Steuerkanzlei ein Thema. Hierfür haben wir Ihnen einige Hilfen zusammengestellt.

Über mangelnde Arbeit können sich Steuerberater in diesen Tagen nicht beklagen. Die Telefone laufen heiß, die Sorgen und Anfragen der Mandaten wachsen und wechseln nahezu täglich. Eine besondere Situation, aus der sich schon jetzt erste Erkenntnisse ziehen lassen. Mehr dazu auf unserem Portal haufe.de/taxulting.

Service: RSS-Feed für Ihre Website

Den RSS-Feed zum Coronavirus von Haufe können Sie kostenlos in ihre Kanzlei-Website mit Überschrift, Vorspann und Link auf den Originaltext integrieren. Auf diese Weise halten Sie Ihre Mandanten zu allen Themen rund um die Bereiche Steuern, Personal, Finance, Arbeitsschutz etc. auf dem Laufenden. Achtung: Eine Übernahme der Bilder aus dem Feed auf Ihre Website ist nicht zulässig; wir bitten, dies zu beachten. Die Beiträge dürfen nicht in Frames dargestellt werden, sondern müssen in einem neuen Browser-Fenster öffnen.

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