Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Frankreich gekündigt
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Hinweis: Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, ist keine Zusatzabmachung erforderlich.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen untätig zu Hause verbrachte Tage
In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Diese Leistungen werden nur im
Ansässigkeitsstaat besteuert.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung ist am 14.05.2020 in Kraft getreten findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.6.2022 Anwendung, da im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, die Konsultationsvereinbarung zum 30.6.2022 gekündigt wurde.
BMF, Schreiben v. 25.5.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 23.10.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 15.12.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 16.3.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 25.6.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 30.9.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 9.12.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
Aktuell: BMF, Schreiben v. 5.4.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
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