Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Frankreich gekündigt

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Hinweis: Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Doppelbesteuerungsabkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, ist keine Zusatzabmachung erforderlich.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen untätig zu Hause verbrachte Tage
In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Diese Leistungen werden nur im
Ansässigkeitsstaat besteuert.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung ist am 14.05.2020 in Kraft getreten findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.6.2022 Anwendung, da im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, die Konsultationsvereinbarung zum 30.6.2022 gekündigt wurde.
BMF, Schreiben v. 25.5.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 23.10.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 15.12.2020, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 16.3.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 25.6.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 30.9.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
BMF, Schreiben v. 9.12.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
Aktuell: BMF, Schreiben v. 5.4.2021, IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.4095
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.600
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.222
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6046
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.580
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.148
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.526
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.103
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
955
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
870
-
Geänderte technische Richtlinien für elektronische Aufzeichnungssysteme
11.07.2025
-
Umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024
10.07.2025
-
Berlin setzt "RABE"-Verfahren ein
07.07.2025
-
Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA-Japan
07.07.2025
-
Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
02.07.2025
-
Entlastungsverfahren bei Kapitalertragsteuer
02.07.2025
-
Entwurfsschreiben zur E-Rechnung seit 1.1.2025
30.06.2025
-
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026
26.06.2025
-
Kooperation gegen Finanzkriminalität zwischen NRW und den Niederlanden
26.06.2025
-
Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu Mehrergebnis von 1,63 Mrd. EUR
24.06.2025